VfGH: Apothekenvorbehalt ist nicht verfassungswidrig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in einem Verfahren auf Antrag einer Drogeriekette entschieden, dass das Bezugs- und Abgabeverbot nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel (Apothekenvorbehalt) gem § 57 Abs 1 Arzneimittelgesetz (AMG) nicht gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art 6 Staatsgrundgesetz – StGG) verstößt.

Die antragstellende Drogeriekette beabsichtigte, sämtliche nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel in ihren Filialen zu vertreiben. § 57 Abs 1 AMG normiert ein Abgabeverbot von Arzneimitteln an Drogisten. Bestimmte Arzneimittel, die selbst bei vorhersehbarer nicht bestimmungsmäßer Verwendung keine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Mensch und Tier besorgen lassen, dürfen aber von Drogisten vertrieben werden, wenn diese durch Verordnung des Gesundheits- und des Arbeitsministers vom Abgabeverbot ausgenommen werden (Abgrenzungsverordnung 2004).

Die Drogeriekette argumentierte, dass das Abgabeverbot gegen das Recht auf freie Erwerbsausübung verstoße, weil es unverhältnismäßig sei. Das öffentliche Interesse des Patienten- und Verbraucherschutzes, der Arzneimittelsicherheit, der Gesundheit sowie des Konsumentenschutzes könnten ebenso durch Drogerien erfüllt werden. Der Apothekenvorbehalt sei daher nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung dieser Interessen.

Der VfGH führte dazu aus, dass die Normierung des Apothekenvorbehalts für nicht rezeptpflichtige Arzneimitteln für Drogerien sehr wohl geeignet ist, die genannten öffentlichen Interessen zu verwirklichen, da Apotheken einer Vielzahl an öffentlich-rechtlichen, standes- und disziplinarrechtlichen Vorschriften unterliegen. Sie sind insbesondere verpflichtet, über ausreichend pharmazeutisches Personal zu verfügen. Außerdem bestehen detaillierte Anforderungen an die Ausstattung von Apotheken sowie hinsichtlich der Handhabung und Lagerung von Arzneimitteln.

Der Apothekenvorbehalt sei außerdem verhältnismäßig. Zwar argumentierte die Drogeriekette, dass die Anforderungen an Apotheken auch von Drogeriemärkten erfüllt werden können, jedoch stellte dem der VfGH das komplexe Regelungssystem für Apotheken gegenüber. Damit werde das vom Apothekenvorbehalt beabsichtige Interesse auch tatsächlich erreicht.

Der Apothekenvorbehalt ist somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Erwerbsfreiheit und war daher auch nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

VfGH V 75-76/2019-15 (03.03.2021)




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