Versicherungsvertragsrecht: 1-Jahresfrist verfassungskonform?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob der Deckungsanspruch eines Versicherungsnehmers wegen Fristversäumnis nach § 12 Abs 3 VersVG präkludiert ist. Zugleich stellte sich erstmals seit Jahrzehnten die grundlegende Frage, ob diese Bestimmung überhaupt verfassungskonform ist.

 

Ausgangspunkt war ein Brandschaden an einem Wohnhaus. Der Versicherer lehnte die Leistung 2022 unter Hinweis auf § 12 Abs 3 VersVG ab. Die Klage des Versicherungsnehmers wurde erst 2024 eingebracht. Die Vorinstanzen wiesen sie wegen Ablaufs der einjährigen Klagefrist ab.

Sonderregelung mit erheblicher Belastung für Versicherungsnehmer

Die ständige Rechtsprechung: Die Jahresfrist des § 12 Abs 3 VersVG ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf den Anspruch endgültig vernichtet, unabhängig davon, ob die Deckungsablehnung inhaltlich richtig war. Der Versicherer kann diese Frist durch eine qualifizierte Ablehnung einseitig in Gang setzen, ohne an seine Begründung gebunden zu sein, er darf Gründe später im Prozess nachschieben.

Diese Konstruktion führte dem OGH nach aber zu einer einseitigen Privilegierung des Versicherers, wie sie für andere Schuldner im Privatrecht nicht existiert. Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer unterliegen weiterhin der normalen dreijährigen Verjährungsfrist.

Im Lichte des Gleichheitssatzes (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) äußerte der OGH erhebliche Bedenken:

Versicherungsnehmer sind typischerweise die schwächere Partei, dennoch trifft die Präklusionsregelung ausschließlich sie. Der Versicherer erhält die Möglichkeit, die Verjährungsstruktur einseitig zu seinen Gunsten zu verändern.

Die Interessen des Versicherers, wie schnelle Klärung, Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, Vermögensüberblick, könnten durch bestehende Informationsobliegenheiten und Rückstellungsbildung ausreichend gewahrt werden.

Vergleichbare Präklusivfristen im Privatrecht gelten meist für beide Seiten oder zugunsten der schwächeren Partei.

Auch der deutsche Gesetzgeber hatte die nahezu identische Regelung 2008 als nicht mehr vertretbar gestrichen.


Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass § 12 Abs 3 VersVG in seiner Gesamtheit zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorzulegen ist. Da die übrigen Sätze der Bestimmung untrennbar mit der Präklusionsregel verbunden sind, umfasst der Antrag die komplette Norm.


 OGH 7 Ob 110/25i (22. 10. 2025)




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