Versicherungsschutz bei Schäden durch Niederschlagswasser?
Die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) orientiert sich am Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dabei muss auch stets der erkennbare Zweck einer Bestimmung berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Bündelversicherungsvertrag abgeschlossen. Die Besondere Bedingung Nr 6808 Sturmversicherung „REAL-Star“ (BB 6808) lautet auszugsweise wie folgt:
BB 6808: 1.3. […] der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn Gebäudeteile im Inneren der versicherten Gebäude durch Witterungsniederschläge (Niederschlagswasser, Schnee oder Hagel) beschädigt oder zerstört werden, welche durch Dach- oder Mauerteile bzw durch ordnungsgemäß geschlossene Fenster oder Außentüren ins Gebäude eindringen, […]
Auf der Liegenschaft der Klägerin befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit eigenen Lichthöfen, welche mit einem Bodenablauf ausgeführt sind. Im Juli 2021 kam es aufgrund eines Unwetters zu derart heftigen Niederschlägen, sodass sich das Niederschlagswasser in den Lichthöfen ansammelte und nicht mehr abfließen konnte. Da das Wasser in das Mauerwerk des Gebäudes eindrang, wurde ein Schaden im Inneren des Mehrfamilienhauses verursacht.
Die Klägerin begehrte die Deckung des Schadens durch die Beklagte. Diese wandte ein, dass es sich beim vorliegenden Fall um eine Überschwemmung handle und diese vom Versicherungsschutz ausgenommen sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied Folgendes:
Unklarheiten bei den AVBs gehen in der Regel zu Lasten des Versicherers. Risikobegrenzungen, welche den Deckungsumfang des Versicherers ausschließen, dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.
In diesem Fall hat sich Niederschlagswasser aufgestaut und ist in das Mauerwerk des Hauses eingedrungen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine Überschwemmung. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht unter dem Begriff „Überschwemmung“ kein kleinräumiges Ereignis wie in Lichthöfen stehendes Regenwasser.
Im Ergebnis ist der entstandene Schaden der Klägerin vom Versicherungsschutz gedeckt.