Verlassenschaftsinsolvenz: nur massebezogene Unterbrechung
Im Verlassenschaftsverfahren nach einem 2023 verstorbenen Erblasser wandten sich Sohn und Tochter mit Rechtsmitteln gegen die Bestellung einer Verlassenschaftskuratorin, gegen die Genehmigung der Insolvenzantragstellung sowie gegen die Ablehnung der Enthebung der Kuratorin. Nach Einbringung der Rechtsmittel wurde über das Vermögen der Verlassenschaft rechtskräftig das Konkursverfahren eröffnet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob diese Konkurseröffnung das gesamte Verlassenschaftsverfahren unterbricht oder nur einzelne, massebezogene Verfahrensteile.
Der OGH stellte klar, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über einen Nachlass nicht zur Unterbrechung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens, sondern nur der „massebezogenen“ Teile führt. Ein Massebezug liegt insbesondere dann vor, wenn Befugnisse des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters berührt werden.
Von den Vorinstanzen wurde im Verlassenschaftsverfahren eine Verlassenschaftskuratorin bestellt. Diese genehmigten die Insolvenzantragstellung und wiesen einen Antrag des Sohnes auf Enthebung der Kuratorin ab. Gegen diese Entscheidungen erhoben sowohl Sohn als auch Tochter Rechtsmittel an den OGH. Nach Vorlage des Akts eröffnete das Handelsgericht Wien auf Antrag eines Gläubigers rechtskräftig das Konkursverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft.
Der OGH prüfte zunächst die Auswirkungen der Konkurseröffnung auf das Verlassenschaftsverfahren, weil über die Rechtsmittel nicht zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Insolvenzeröffnung zu einer Unterbrechung des gesamten Verfahrens geführt hätte. Er betonte, dass die Insolvenzeröffnung über einen Nachlass zwar ex lege auch das Verlassenschaftsverfahren unterbricht, der in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Umfang der Unterbrechung sich jedoch am Zweck der insolvenzrechtlichen Unterbrechung zu orientieren hat. Dieser liegt einerseits in der Sicherung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des effizienten insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahrens, andererseits im Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen.
Die Unterbrechung erfasst daher nicht jene Verfahrensteile, die ausschließlich schuldnerische Belange betreffen. Dazu zählen insbesondere die Vertretung der Verlassenschaft gegenüber dem Konkursgericht und dem Insolvenzverwalter sowie damit zusammenhängende oder vorgelagerte Fragen, etwa der Erbrechtsausweis nach § 810 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) oder das für die Insolvenz irrelevante Verfahren über das Erbrecht. Erfasst sind hingegen massebezogene Verfahrenshandlungen, etwa solche zur Ermittlung der Masse oder Maßnahmen, die in die Zuständigkeiten des Insolvenzgerichts eingreifen, wie etwa eine Einantwortung während aufrechter Insolvenz.
Da weder die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung der Insolvenzantragstellung noch die Bestellung oder Enthebung der Verlassenschaftskuratorin Einfluss auf den Bestand der Sollinsolvenzmasse hatten und ausschließlich die Vertretung der Verlassenschaft als Insolvenzschuldnerin betrafen, lag insoweit keine Unterbrechung des Verlassenschaftsverfahrens vor.
OGH 2 Ob 106/25i; 2 Ob 123/25i; 2 Ob 124/25m (23.10.2025)