Verjährungsbeginn bei Rechtsschutz-Deckung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Entscheidung klargestellt, wann die Verjährungsfrist für einen Deckungs- bzw. Auskunftsanspruch gegenüber einer Rechtsschutzversicherung zu laufen beginnt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Versicherungsnehmer Deckung für eine Klage gegen ein Kreditinstitut verlangen kann, wenn er den Anspruch erst Jahre nach Abschluss der relevanten Vorverfahren geltend macht.

Der Kläger begehrte Deckung für eine Klage gegen die Bank, weil er unvollständige Auskünfte über die Vermögenswerte seiner verstorbenen Eltern erhalten hatte. Die Versicherung lehnte unter Hinweis auf bereits eingetretene Verjährung ab. Der Kläger argumentierte, die Notwendigkeit einer Klage sei erst später erkennbar gewesen, sodass die Verjährungsfrist noch nicht begonnen habe.

Objektiver Zeitpunkt der Interessenwahrung als Maßstab

Nach Ansicht des OGH begann die Verjährungsfrist nicht erst mit der subjektiven Einschätzung des Klägers, nun weiter gegen die Bank vorgehen zu müssen. Maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt, zu dem objektiv erkennbar war, dass zur Wahrung seiner Interessen rechtliche Schritte gegen das Kreditinstitut notwendig werden würden. Spätestens mit Abschluss der Verlassenschaftsverfahren und der Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei dies der Fall gewesen.

Das vom Kläger später geführte Verfahren gegen seinen Neffen konnte den Fristenlauf nicht beeinflussen, weil es von vornherein ungeeignet war, den Auskunftsanspruch gegenüber der Bank durchzusetzen. Eine Hemmung tritt nur ein, wenn das geführte Verfahren auf die tatsächliche Durchsetzung des betreffenden Anspruchs gerichtet ist.

Klare Grenzziehung für Deckungsansprüche

Der OGH betont damit erneut, dass Deckungsansprüche im Rechtsschutzrecht einer eigenständigen verjährungsrechtlichen Beurteilung unterliegen. Für den Fristenbeginn kommt es auf die objektive Interessenlage an und nicht darauf, welche Zwischenschritte ein Versicherungsnehmer für sinnvoll hält. Da der Anspruch verspätet geltend gemacht wurde, bestand keine Deckungspflicht der Versicherung.


OGH 7Ob158/25y (22.10.2025)




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