Verjährung von Mietzinsherausgabeansprüchen beim Liegenschaftskauf

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, welche Verjährungsfrist für die Herausgabe von Mietzinsen gilt, die nach einem vereinbarten Übergabezeitpunkt einer Liegenschaft vereinnahmt wurden.

Ausgangspunkt war ein Immobilienkauf, bei dem die Käuferin zahlungsbereit war, während die Verkäuferseite, vertreten durch eine Insolvenzverwalterin, vom Vertrag zurückgetreten war. Die Käuferin verlangte die Herausgabe jener Mietzinse, die nach dem vertraglich vereinbarten Übergabezeitpunkt eingegangen waren.

Erst- und Berufungsgericht gaben der Klage statt und sprachen insgesamt EUR 6.316.621,44 für zwei Zeiträume (1.7.–31.12.2011 sowie 1.9.2019–31.8.2020) zu. Der OGH wies die Revision der Beklagten zurück.

Anspruch auf Mietzinsherausgabe ist kein „regelmäßig wiederkehrender Anspruch“

Die Beklagte berief sich auf § 1480 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), wonach regelmäßig wiederkehrende Leistungen der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen.

Der OGH wies dies zurück: Der Anspruch der Klägerin sei kein von vornherein auf wiederkehrende Leistungen gerichteter Anspruch, sondern ein einheitlicher Kaufvertragsanspruch auf Herausgabe der der Beklagten zugegangenen Nutzungen (§§ 1050 iVm 1064 ABGB).

Selbst wenn Mietzinse mehrfach beim Veräußerer eingehen, liegt dies nur an der verzögerten Übergabe, nicht an der Natur des Anspruchs. Ansprüche nach § 1480 ABGB betreffen hingegen regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Kirchenbeiträge, Pensionsraten oder Sponsorbeiträge, die in der Rechtsnatur von vornherein auf periodische Erfüllung angelegt sind.

Da der Anspruch aus dem Kaufvertrag resultiert, gilt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren. Der OGH bestätigte, dass Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen, die von Dritten erlangt werden, nicht analog zu § 1480 ABGB behandelt werden. Vergleichbare Entscheidungen betreffen etwa Lizenzgebühren oder Maklerprovisionen.

OGH 7 Ob 134/25v (25.9.2025)




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