Verbandsklage auf Abhilfe: Prozessvoraussetzungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die besondere Prozessvoraussetzung des Vorliegens von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“.
Kreditinstitut stellte Bearbeitungsentgelt in Rechnung
Der Kläger ist eine anerkannte Qualifizierte Einrichtung für innerstaatliche Verbandsklagen. Das beklagte Kreditinstitut vergibt Kredite an Verbraucher unter Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts.
Der Kläger behauptete, die aus der der Klage angeschlossenen Liste ersichtlichen Verbraucher haben allesamt ein Bearbeitungsentgelt bezahlt, ohne dafür eine konkrete Gegenleistung erhalten zu haben. Die von der beklagte verwendete Klausel sei gröblich benachteiligend.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Es liege kein „im Wesentlichen gleichartiger Sachverhalt“ vor. Die Verbraucherkreditverträge seien zu unterschiedlichen Zwecken und in unterschiedlicher Höhe eingeräumt worden. Ebenso seien die Bearbeitungsentgelte unterschiedlich geregelt. Teilweise sei ein Fixbetrag und teilweise ein prozentueller Betrag vereinbart worden. Eine einheitliche Entscheidung über sämtliche Ansprüche sei nicht möglich.
Das Rekursgericht stellte zwar fest, dass es nicht maßgeblich sei, ob den geltend gemachten Ansprüchen unterschiedliche Kreditverträge mit unterschiedlich hoher Kreditsumme und unterschiedlicher Laufzeit zugrunde lägen. Jedoch brachte der Kläger nicht vor, weshalb eine Vergleichbarkeit der Fälle vorlag.
Der OGH gab dem vom Kläger erhobenen Revisionsrekurs nicht Folge.
Die Verbandsklage auf Abhilfe hat ein bestimmtes Begehren auf Abhilfe von zumindest 50 Verbrauchern aufgrund von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten gegen denselben Unternehmer zu enthalten.
Prozessvoraussetzung des Vorliegens von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“
Das Vorliegen von „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ ist eine besondere Prozessvoraussetzung der Verbandsklage auf Abhilfe. Die den klagsgegenständlichen Rechtsverhältnissen zugrunde liegenden, gemeinsamen Sachverhaltselemente sind schon in der Klage darzulegen. Ob die Sachverhalte „im Wesentlichen gleichartig“ sind, ist im Vorprüfungsverfahren eine vom Gericht auf Basis der Klagsangaben zu beurteilende Rechtsfrage.
Nur wenn mit einer Verbandsklage auf Abhilfe tatsächlich bloß auf „im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten“ basierende Ansprüche verfolgt werden, kann in einem solchen Massenverfahren der verfolgte Zweck der effektiven Durchsetzung von Verbraucheransprüchen erreicht werden.