Unzulässiger Abruf von Sicherheiten durch Subunternehmer

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu entscheiden, ob ein Subunternehmer Bankgarantien nach § 1170b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zur Durchsetzung strittiger Werklohnforderungen ziehen darf.

Die Klägerin war Generalunternehmerin bei einem Bauprojekt in Wien und vergab zwei Gewerke an die Beklagte. Die Beklagte verlangte Sicherstellungen nach § 1170b ABGB, die die Klägerin durch Bankgarantien erbrachte. Nach Zahlung der unstrittigen Schlussrechnungssummen forderte die Beklagte eine Ausweitung der Sicherheiten.

Als die Klägerin dies ablehnte, erklärte die Beklagte die Vertragsaufhebung und zog die Bankgarantien.

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung der Garantiebeträge, da deren Verwertung unzulässig sei, solange die Werklohnforderungen noch nicht fällig und strittig sind.

Die Beklagte wandte ein, die Klägerin habe die Schlussrechnungssummen zu Unrecht gekürzt und sich geweigert, fällige Werklohnforderungen zu begleichen.

Abruf nur bei fälligen Forderungen zulässig

Der OGH bestätigte die Vorinstanzen. Nach § 1170b ABGB darf eine Sicherheit nicht zur Befriedigung strittiger Forderungen herangezogen werden. Die Beklagte hatte nur Mehrkostenforderungen geltend gemacht, die zwischen den Parteien umstritten waren.

Damit lag keine Fälligkeit vor, sodass der Abruf der Garantien rechtswidrig war.

Vorbehaltspflicht auch bei Skontoabzügen

Die Beklagte hatte innerhalb der Frist des Punktes 8.4.2 der ÖNORM B 2110 einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlungen erhoben und ging daher in einem solchen Sinne von einem Fortwirken des Vertrags aus, dass die Abrechnung auch nach diesen Regelungen zu erfolgen habe.

Zum Skontoabzug für die dritte Teilrechnung hatte die Beklagte jedoch keinen Vorbehalt erklärt, daher war ihr Anspruch insoweit verfristet, dies wurde vom OGH auch bestätigt.

Beweislast für Mehrkostenforderungen beim Unternehmer

Die Beweislast für die Berechtigung der Mehrkostenforderung liege bei der Beklagten. Da ihr dieser Nachweis nicht gelang, hatte die Klägerin Anspruch auf Rückzahlung der gezogenen Garantiebeträge.

OGH 5 Ob 54/25i (05.08.2025)




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