Unterbliebene Zustellung des Inventars hindert die Einantwortung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass das Unterbleiben der Zustellung des Inventars die Einantwortung hindert.
In ihrer letztwilligen Verfügung setzte die Erblasserin ihre beiden Töchter und ihren einen Sohn zu gleichen Teilen als Erben ein. Ihren zweiten Sohn beschränkte sie auf den Pflichtteil. Die drei letztwillig Bedachten gaben bedingte Erbantrittserklärungen ab.
Inventar wurde nicht an den Pflichtteilsberechtigten übermittelt
Im Oktober 2023 wurde eine Tagsatzung vor der Gerichtskommissärin abgehalten, bei der unter anderem die Einwände des pflichtteilsberechtigten Sohnes erörtert wurden. Knapp drei Monate später beantragte der Pflichtteilsberechtigte, weitere Erhebungen durchzuführen, da seine Einwände nicht berücksichtigt worden wären. Zwei Tage später errichtete die Gerichtskommissärin in Abwesenheit des zum Termin geladenen Pflichtteilsberechtigten das Inventar und legte den Akt ohne Übermittlung an den Pflichtteilsberechtigten dem Verlassenschaftsgericht vor.
Das Erstgericht antwortete die Verlassenschaft den letztwillig Bedachten ein und sprach aus, dass der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteil beschränkt sei. Diese Entscheidung bestätigte das Rekursgericht. Zwar wurde das rechtliche Gehör des Pflichtteilsberechtigten verletzt, da ihm das Inventar vor der Einantwortung nicht zugestellt wurde, jedoch seien die Anträge ohnehin unberechtigt.
Auch nicht berechtigte Anträge hindern die Einantwortung
Der OGH teilte diese Annahme nicht:
Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte zur Tatsatzung nicht erschienen ist, ändert dies nichts daran, dass ihm das Inventar vor Einantwortung von der Gerichtskommissärin zuzustellen gewesen wäre.
Durch die unterbliebene Übermittlung des Inventars vor Einantwortung wurde dem Sohn die Möglichkeit genommen, Anträge nach Inventarerrichtung zu stellen. Dadurch fand eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs statt, sofern die Richtigkeit der Entscheidung verändert werden konnte.
Dies hat das Rekursgericht verneint, weil die im Rekurs genannten Gründe zu keiner Änderung des Inventars geführt hätten.
Diese Auffassung greift laut OGH jedoch zu kurz:
Sind nach Inventarerrichtung gestellte Anträge noch offen, liegt nach der Rechtsprechung noch kein endgültiges Inventar vor und es fehlt eine materielle Voraussetzung für die Einantwortung. Ob die Anträge berechtigt sind, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Eine Bestätigung des Einantwortungsbeschlusses unter Hinweis darauf, dass die Anträge ohnehin nicht berechtigt gewesen wären, scheidet daher aus.