Umwelt & Menschenrechte: EU-Pflichten für Unternehmen kommen
Auf EU-Ebene konkretisieren sich die Pläne zur Einführung einer Richtlinie, mit der verbindliche unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich Umwelt und Menschenrechte geschaffen werden sollen. Die Einhaltung der „wirksamen Sorgfaltspflicht“ soll von nationalen Aufsichtsbehörden überwacht werden. Bei Verstößen sollen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Haftung drohen.
Hintergrund des Vorhabens sind Verletzungen von Menschenrechts- und Umweltstandards, die in globalen Lieferketten beobachtet werden. Nachdem einzelne Staaten – darunter Frankreich, Deutschland und die Schweiz – auf nationaler Ebene bereits tätig geworden sind, soll nun mit einer unionsweiten Regelung nachgezogen werden.
Die Veröffentlichung des Gesetzgebungsvorschlags der Kommission wurde mehrfach verschoben. Doch ein vollständig ausformulierter Richtlinien-Entwurf des Parlaments aus 2021 lässt erkennen, wie weit der Gesetzgeber gehen könnte:
Der Parlamentsentwurf sieht eine unternehmerische Pflicht, „wirksame Sorgfalt walten zu lassen“ vor, insbesondere dass Unternehmen „fortlaufend alle ihnen möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Art und den Kontext ihrer Tätigkeiten, auch geografisch, zu ermitteln und zu bewerten und um festzustellen, ob ihre Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen potenzielle oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen verursachen, zu ihnen beitragen oder direkt mit ihnen verbunden sind, wobei eine risikobasierte Überwachungsmethodik verwendet wird, die die Wahrscheinlichkeit, Schwere und Dringlichkeit potenzieller oder tatsächlicher Auswirkungen [u.a. auf die Menschenrechte und die Umwelt] berücksichtigt“ (Art 4 des Entwurfs).
Des Weiteren ist beabsichtigt, nationale Aufsichtsbehörden zu bestimmen (Art 12 des Entwurfs). Für Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht sollen Unternehmen (national auszugestaltende) „angemessene Sanktionen“ drohen (Art 18 des Entwurfs). Zudem sollen die Mitgliedstaaten das innerstaatliche Haftrecht so ausgestalten, dass Unternehmen für Schäden aufgrund potenzieller oder tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen u.a. auf die Menschenrechte oder die Umwelt haftbar gemacht werden können (Art 19 des Entwurfs).
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 mit Empfehlungen an die Kommission zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen (10.03.2021)