Umgründung: EU-Mobilitätsrichtlinie vor Umsetzung in Österreich

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 („Mobilitätsrichtlinie“) steht vor ihrer Umsetzung in Österreich und wird zu mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Umgründungsvorgängen führen.

Bisher war in Österreich lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung gesetzlich geregelt (EU-Verschmelzungsgesetz). Eine grenzüberschreitende Sitzverlegung war zudem nach der Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit möglich, nicht jedoch eine grenzüberschreitende Spaltung. Mit dem neuen EU-Umgründungsgesetz, das das Herzstück des sog Gesellschaftsrechtlichen Mobilitätsgesetzes bildet, werden nun für alle drei Umgründungsarten (Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung) gesetzliche Regelungen geschaffen. Unterschieden wird bei allen Umgründungsarten jeweils zwischen Hinein-Umgründung und Hinaus-Umgründung.

Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder haften einerseits der Gesellschaft (§ 41 AktG). Sie haften aber auch den Gesellschaftern für den Schaden, den diese durch die grenzüberschreitende Umgründung erleiden, außer sie beweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht „beobachtet“ haben (§ 5 EU-UmgrG).

Die grenzüberschreitende Umwandlung entspricht der bisherigen „grenzüberschreitenden Sitzverlegung“. Dabei wird eine Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat und dessen Recht unterliegt (Wegzugsmitgliedsstaat), in eine dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats (Zuzugsmitgliedsstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft umgewandelt bei gleichzeitigem Verlegen des satzungsmäßigen Sitzes.

Neu eingeführt wird eine Missbrauchskontrolle (§ 21 Abs 7 EU-UmgrG). Das Firmenbuchgericht muss dabei die Eintragung der Umwandlung unterlassen, wenn die Umwandlung zu missbräuchlichen Zwecken erfolgen soll. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Umwandlung zur Umgehung von Arbeitnehmerrechten, Sozialversicherungszahlungen, Steuerpflichten, Forderungen anderer Gläubiger oder zu kriminellen Zwecken benutzt wird. Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte kann das Gericht aber grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Missbrauch vorliegt.

Bei der grenzübergreifenden Spaltung ist eine Aufspaltung zur Neugründung, Abspaltung zur Neugründung und eine Ausgliederung (Übertragung eines Teils des Vermögens auf eine neu zu gründende Tochtergesellschaft) vorgesehen. Eine grenzüberschreitende Spaltung zur Aufnahme ist hingegen nicht vorgesehen.

Die neuen Regelungen sollen mit 1. August 2023 in Kraft treten.

2028 BlgNR XXVII. GP – Regierungsvorlage (26.04.2023)




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