Tod des GmbH-Geschäftsführers: keine generelle Vorsorgepflicht
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, ob der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, für den Fall seines plötzlichen Todes Vorsorge zu treffen. Es ging konkret darum, ob die Arbeitnehmerin Ansprüche gegen die GmbH geltend machen kann, wenn nach dem Tod des Geschäftsführers keine Gehaltszahlungen mehr erfolgen.
Die Klägerin war die einzige Arbeitnehmerin der beklagten GmbH. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer verstarb unerwartet nach einem etwa einmonatigen Krankenhausaufenthalt, währenddessen er sich im Koma befunden hatte. Die Arbeitnehmerin arbeitete danach noch circa zwei Monate weiter. Nachdem jedoch keine Gehaltszahlungen mehr bei der Dame erfolgten, erklärte sie ihren Austritt. Zu diesem Zeitpunkt war für die GmbH kein neuer Geschäftsführer bestellt und auch die Verlassenschaft des Verstorbenen war noch nicht vertreten.
Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin unter anderem eine Kündigungsentschädigung. Voraussetzung dafür wäre jedoch ein Verschulden des Arbeitgebers am Austrittsgrund gewesen. Der OGH musste daher prüfen, ob eine GmbH verpflichtet ist, bereits im Vorhinein Maßnahmen für den Fall zu treffen, dass ihr Alleingesellschafter-Geschäftsführer unerwartet verstirbt. Der OGH verneinte eine solche Verpflichtung. Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers könne nicht abgeleitet werden, dass ein Geschäftsführer ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bereits zu Lebzeiten Vorkehrungen für seinen möglichen Tod treffen müsse.
Der Gerichtshof verwies außerdem darauf, dass das GmbH-Gesetz selbst eine Lösung für Fälle vorsieht, in denen eine Gesellschaft vorüber vorübergehend ohne Geschäftsführer ist. Nach § 15a GmbHG kann ein Notfallgeschäftsführer bestellt werden. Einen entsprechenden Antrag können grundsätzlich auch Arbeitnehmer der GmbH stellen. Auch daraus ergibt sich nach Ansicht des OGH jedoch keine Pflicht des Arbeitnehmers, einen solchen Antrag zu stellen. Umgekehrt kann daraus aber ebenso wenig eine Verpflichtung des Geschäftsführers abgeleitet werden, für seinen völlig unerwarteten Tod besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
OGH 8 ObA 40/25b (24.06.2026)