Tabakrauch-Immissionen: keine gerichtlichen Rauchruhezeiten
Der OGH entschied über eine Klage von Wohnungseigentümern, die von der Nachbarin, einer Eigentümerin eines Mehrparteienhauses, die Unterlassung von Tabakrauchimmissionen verlangten. Sie wollten erreichen, dass während bestimmter Tageszeiten auf den angrenzenden Balkonen, Terrassen, in den Gärten oder bei geöffneten Fenstern nicht mehr geraucht wird.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach den Feststellungen kommt es jährlich zu weniger als 88 Stunden Rauchimmission, was durchschnittlich einer Dauer von unter 15 Minuten pro Tag entspricht. Die Intensität schwankte zwischen stark und gerade noch wahrnehmbar. Eine ortsunübliche oder wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung der klägerischen Liegenschaft ist nicht gegeben. Eine pauschale Festlegung von „Rauchruhezeiten“ ist rechtlich nicht vorgesehen.
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO)) zurück. Weder die Auswahl und Bewertung des Sachverständigengutachtens noch die Beurteilung der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Immissionen ist auf dem Wege der Revision anfechtbar. Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kumulativ voraus, dass die Immission sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar ist. Geringfügige oder nur gelegentlich auftretende Einwirkungen müssen hingenommen werden.
Auch aus einer anderen ähnlichen Entscheidung (OGH 2 Ob 1/16k) lässt sich kein Anspruch auf feste Rauchverbotszeiten ableiten, da dort eine wesentlich höhere Belastung, tägliche Rauchdauer von bis zu fünfeinhalb Stunden, teilweise Zigarrenrauch, vorlag. Die Kläger konnten im gegenständlichen Fall keine wesentliche Beeinträchtigung nachweisen.
Eine gerichtliche Festsetzung von „Rauchruhezeiten“ unabhängig vom Vorliegen einer ortsunüblichen, wesentlichen Beeinträchtigung ist nicht vorgesehen. Die Begründung, jegliche Rauchimmission während dieser Ruhezeiten stellt eine unzumutbare Störung dar, kommt nicht in Betracht. Die Revision wurde zurückgewiesen.
OGH 6 Ob 155/24y (13.08.2025)