Steuerersatz im Verdienstentgang
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass bei Rückforderungen von Steuerersatzbeträgen im Rahmen des Verdienstentgangs die allgemeine Beweislastverteilung gilt. Eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Geschädigten ist auch dann unzulässig, wenn diesem die maßgeblichen Informationen (Steuerbescheide) leichter zugänglich sind.
Die Beklagte hatte dem Kläger nach einem Verkehrsunfall den Bruttoverdienstentgang ersetzt und später festgestellt, dass unklar blieb, ob der Kläger die erhaltenen Beträge tatsächlich versteuert hatte. Sie begehrte daraufhin Rückzahlung überhöhter Steueranteile. Ein Vergleich über die Steuerfrage sei, so der OGH, nicht zustande gekommen. Weder bestand zum Zeitpunkt der Zahlungen ein Streit, noch eine Ungewissheit über die Steuerpflicht, die Grundlage eines Vergleichs nach § 1380 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hätte sein können.
Steuerersatz als Vorschuss: Mitwirkungspflicht des Geschädigten
Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Steuerersatz im Verdienstentgang als bloßer Vorschuss. Fällt die tatsächliche Steuerlast geringer aus, steht dem Schädiger ein Rückforderungsanspruch zu. Der Geschädigte ist verpflichtet, über die Verwendung solcher Zahlungen Auskunft zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht führt jedoch nicht zu einer Änderung der Beweislast.
Die Rückforderung überzahlter Steuerersatzbeträge bleibt beweisbelastet beim Schädiger. Eine Beweislastverschiebung kann nur bei unzumutbaren Beweisschwierigkeiten in Betracht kommen. Da der Beklagten aber ein eigener Auskunftsanspruch gegen den Kläger zusteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen kann zwar im Rahmen der Beweiswürdigung als Beweisvereitelung berücksichtigt werden, ändert jedoch nichts an der materiellen Beweislastverteilung.
Klare Linie zur Abgrenzung von Beweislast und Mitwirkungspflicht
Der OGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen unbehandelter Beweisrüge auf und verwies die Sache zurück. Er bestätigte zugleich, dass Beweisnähe oder fehlende Mitwirkung des Geschädigten keine Beweislastumkehr rechtfertigen.