„SOS-Rückhol-Service“ umfasst medizinische Verantwortung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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In der folgenden Entscheidung hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage zu befassen, welche Pflichten ein Versicherer im Rahmen eines vereinbarten „SOS-Rückhol-Service“ übernimmt.

Der Kläger erlitt während eines Aufenthalts in Warschau eine Hirnblutung und wurde zunächst in einem örtlichen Krankenhaus behandelt. Anschließend wurde über den SOS-Service der Rücktransport nach Österreich organisiert. Während des Transports erlitt der Kläger eine Lungenembolie. Ursache dafür war nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine fehlende Thromboseprophylaxe im polnischen Krankenhaus. Auch ein früherer Transport oder ein anderes Transportmittel hätten die Komplikation nicht verhindert.

Medizinische Verantwortung des Versicherers

Der OGH stellte klar, dass der Versicherer aufgrund der konkreten Versicherungsbedingungen nicht bloß zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet war. Da die Versicherung über die Durchführung und Art des Rücktransports entschied, durfte der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch eine medizinisch verantwortungsvolle Durchführung und Versorgung während des Transports erwarten. Die von der Versicherung beauftragte Nebenintervenientin ist ihr dabei gemäß § 1313a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zuzurechnen.

Eine darüberhinausgehende Pflicht, die vom behandelnden Krankenhaus festgestellte Transportfähigkeit des Patienten ohne konkreten Anlass eigenständig umfassend zu überprüfen, bestand hingegen nicht.

Keine Haftung mangels Kausalität

Eine Haftung der Versicherung für die eingetretenen Gesundheitsschäden scheiterte letztlich an der fehlenden Kausalität. Die Komplikationen waren auf die fehlende Thromboseprophylaxe im polnischen Krankenhaus zurückzuführen und hätten auch durch einen früheren Transport oder andere Maßnahmen während des Transports nicht verhindert werden können.

OGH 7 Ob 59/26s (24.06.2026)




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