Sind Einbaumöbel ohne gesonderter Übergabe Teil eines Kaufvertrages?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass Einbaumöbel beim Verkauf einer Wohnung als Zubehör zu kategorisieren und damit auch ohne gesonderter Übergabe zum Verkaufsgegenstand zuzurechnen sind.
Liegenschaftseigentümer behauptet Eigentum an Einbaumöbeln
Im Ausgangsfall verkaufte der Beklagte ein Wohnhaus an den Kläger. Eine der Wohnungen bewohnten der Beklagte und seine Ehegattin noch nach dem Verkauf. Es kam zu einem Brand auf dem Dachboden, woraufhin der Beklagte einen erheblichen finanziellen Schaden aufgrund darauf folgender Löscharbeiten erlitt.
Der Beklagte erhielt von seiner Haushaltsversicherung 91.565,96 EUR für beschädigte Möbel. Davon fielen 56.456 EUR für Einbaumöbel an. Der Kläger, jetziger Eigentümer der Liegenschaft, begehrt eben diese 56.456 EUR für die im Ersturteil näher bezeichneten Einbaumöbel, die als Zubehör mitverkauft worden seien.
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage weil die Einbaumöbel nicht Gegenstand des Kaufvertrags gewesen seien, da deren Übergabe nicht erfolgt sei.
Das Erstgericht gab dem Kläger Recht und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des begehrten Betrages.
Das Berufungsgericht änderte Höhe der zustehenden Klageforderung ab, sodass es den Beklagten nun zur Zahlung von 27.301 EUR verpflichtete.
Kein gesonderter Traditionsakt erforderlich
Der OGH schließt sich bei der Beurteilung der Einbaumöbel der Entscheidung der Vorinstanzen an:
Zubehör ist zwar grundsätzlich sonderrechtsfähig und teilt nicht notwendig das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache. Allerdings werden sowohl Zubehör wie auch selbständige Bestandteile – mangels anderweitiger Vereinbarung, die hier nicht festgestellt wurde – mit der Hauptsache übereignet, ohne dass es beim Eigentumserwerb einer Liegenschaft einer gesonderten körperlichen Übergabe des Zubehörs bedürfte. Die Einverleibung im Grundbuch erfasste auch Zubehör und selbständige Bestandteile der Liegenschaft, somit auch die hier strittigen Möbel. Eines gesonderten Traditionsaktes, wie vom Berufungsgericht angenommen durch Besitzkonstitut im Sinne des §428 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), bedurfte es in diesem Fall nicht.
Die Revision wurde zurückgewiesen.
OGH 1 Ob 108/25a (09.09.2025)