Shrinkflation: Regierungsvorlage zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Regierungsvorlage zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz vorgelegt. Zukünftig sollen Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat, gekennzeichnet werden.
Das Gesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels, welche Waren zum Verkauf an Verbraucher anbieten. Ausgenommen sind kleinere Unternehmen, die Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 m² haben. Dieses Gesetz gilt nur für den stationären Handel. Waren, die im Rahmen von Fern- und Auswärtsgeschäften angeboten werden, fallen nicht unter das Anti-Mogelpackungs-Gesetz.
Pflicht zur Kennzeichnung:
- Die Kennzeichnungspflicht gilt für Lebensmittel und Nicht-Lebensmittel, bei denen der Grundpreis auszuzeichnen ist.
- Waren, deren Menge sich bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße verringert, was zu einem höheren Preis pro Maßeinheit führt, sind zu kennzeichnen (etwa durch den Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“).
- Die Kennzeichnung soll für eine Dauer von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware erfolgen.
- Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der verringerten Warenmenge gilt auch, wenn sich die Rezeptur oder Zusammensetzung der in reduzierter Menge angebotenen Ware verändert hat. Dadurch sollen Umgehungen der Verpflichtung zur Kennzeichnung durch minimale Rezepturveränderungen vermieden werden.
Ausnahmen:
- Sofern die Erhöhung des Grundpreises weniger als drei Prozent beträgt, ist von einer geringfügigen Veränderung auszugehen, welche nicht kennzeichnungspflichtig ist.
- Sollte bereits auf der Verpackung der Ware eine Kennzeichnung oder ein Hinweis über die verringerte Menge sichtbar und leserlich angebracht sein, entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung.
Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz soll mit 01.04.2026 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2030 außer Kraft treten.
Regierungsvorlage, 309 BlgNR XXVIII. GP (20.11.2025)