Shrinkflation: Regierungsvorlage zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Regierungsvorlage zum Anti-Mogelpackungs-Gesetz vorgelegt. Zukünftig sollen Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat, gekennzeichnet werden.

Das Gesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels, welche Waren zum Verkauf an Verbraucher anbieten. Ausgenommen sind kleinere Unternehmen, die Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 400 m² haben. Dieses Gesetz gilt nur für den stationären Handel. Waren, die im Rahmen von Fern- und Auswärtsgeschäften angeboten werden, fallen nicht unter das Anti-Mogelpackungs-Gesetz.

Pflicht zur Kennzeichnung:

Ausnahmen:

Das Anti-Mogelpackungs-Gesetz soll mit 01.04.2026 in Kraft und mit Ablauf des 30.06.2030 außer Kraft treten.

Regierungsvorlage, 309 BlgNR XXVIII. GP (20.11.2025)




Weitere Services