Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

In einem arbeitsrechtlichen Streit bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH), dass Rückzahlungsvereinbarungen für vorfinanzierte Ausbildungen zulässig sind. Der Antragsteller forderte von der Gegenseite 56.666,53 EUR für eine Pilotenausbildung, die er vorab finanziert hatte. Die Revision der Gegenseite konnte keine Fehler der Vorinstanzen aufzeigen.

Anwendbarkeit des § 2d AVRAG

Die zentrale Frage war, ob die Vereinbarung unter § 2d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) fällt, der Ausbildungen regelt, deren Kosten vom Arbeitgeber getragen werden und spezielle Kenntnisse vermittelt, die auch bei anderen Arbeitgebern nutzbar sind. Da zum Zeitpunkt der Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand und keine Verpflichtung zur Anstellung vereinbart wurde, war eine Anwendung des § 2d AVRAG nicht gegeben.

Rückzahlungsmodalitäten

Die Vereinbarung regelte die Rückzahlung abhängig davon, ob ein Arbeitsvertrag zustande kam oder die erworbenen Kenntnisse bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wurden. Der OGH stellte klar, dass es sich um ein Finanzierungsmodell für eine teure Ausbildung handelt, das dem Auszubildenden die Möglichkeit bietet, auf dem freien Arbeitsmarkt ein hohes Einkommen zu erzielen, ohne dass ein Arbeitsverhältnis verpflichtend ist.

Die Rückzahlungsverpflichtungen verstoßen weder gegen die guten Sitten noch gegen § 879 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Die Kosten entsprechen den tatsächlich aufgewendeten Mitteln des Antragstellers, die Modalitäten waren transparent und nachvollziehbar.

Keine Relevanz weiterer Bestimmungen

Bestimmungen wie §§ 11b AVRAG und 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) sind nicht anwendbar, da sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzen.

Damit bestätigt der OGH, dass Rückzahlungsvereinbarungen für vorfinanzierte Ausbildungen rechtlich zulässig sind, solange sie klar geregelt, transparent und verhältnismäßig gestaltet sind, auch wenn ein späterer Arbeitsvertrag nicht zustande kommt.

OGH 9 ObA 36/25x (18.12.2025)




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