Regierungsvorlage: Informationsfreiheitsgesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist in der österreichischen Bundesverfassung ausdrücklich verankert. Die Regierungsvorlage soll nun das Amtsgeheimnis beseitigen und infolgedessen die staatliche Transparenz erhöhen. Dazu soll das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert und das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeführt werden.

Künftig sollen die Regelungen zur Amtsverschwiegenheit in Art 20 Abs 3 bis 5 B-VG entfallen. Man möchte ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu bestimmten Informationen etablieren. Dieses soll mit einer Pflicht zur aktiven Informationsveröffentlichung erreicht werden. Ausnahmen von der Informationspflicht wird es ausschließlich zur erforderlichen Wahrung bestimmter Interessen geben.

Im B-VG wird der neue Art 22a eingeführt.

„Informationen von allgemeinem Interesse“ sollen von den informationspflichtigen Organen von sich aus in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise veröffentlicht werden. Informationspflichtig wären die Organe der Gesetzgebung des Bundes, der Verwaltung, der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtshof.

Von der Informationspflicht sind Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ausgenommen. Für kleinere Gemeinden könnte die Veröffentlichung in technischer Hinsicht überfordernd sein.

Ebenso wird das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) eingeführt.

Der Begriff der Information wird in § 2 IFG definiert. Demnach sind Informationen Aufzeichnungen eines informationspflichtigen Organs, welche amtlichen bzw unternehmerischen Zwecken dienen. Persönliche Dokumente fallen folglich nicht unter den Informationsbegriff. Eine Information ist von allgemeinem Interesse, wenn sie für einen großen Adressatenkreis von Bedeutung ist.

Für die Veröffentlichung ist jenes Organ zuständig, welches die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Die Veröffentlichung hat gemäß § 5 IFG über ein zentrales, allgemein zugängliches Informationsregister zu erfolgen. Für das Abrufen von Informationen dürfen keine Gebühren verrechnet werden.

Bei der Beurteilung, ob eine Geheimhaltung erforderlich ist, spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung eine große Rolle. Überwiegt das öffentliche Interesse, so ist die Information zu veröffentlichen. In § 6 IFG sind Informationen aufgelistet, welche von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind. Darunter fallen etwa Informationen, die im Interesse der nationalen Sicherheit liegen. Ebenso personenbezogene Daten oder Informationen, welche Bank- oder Betriebsgeheimnisse wahren.

BlgNR 2238 – XXVII. GP (06.10.2023)




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