Rechtsirrtum reicht für relative Erbunwürdigkeit nicht aus
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wann eine Person aufgrund relativer Erbunwürdigkeit von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann. Im Mittelpunkt stand dabei die Auslegung des § 541 Z 3 ABGB und insbesondere die Frage, ob ein bloßer Rechtsirrtum als „Unkenntnis“ im Sinne dieser Bestimmung gilt.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Tod eines 26-jährigen, ledigen und kinderlosen Mannes im Jahr 2024. Da er kein Testament hinterlassen hatte, waren seine Eltern jeweils zur Hälfte gesetzliche Erben. Der gesamte Nachlass wurde zunächst der Mutter eingeantwortet. Der Vater erhob daraufhin eine Erbschaftsklage. Die Mutter wandte jedoch ein, dass der Vater erbunwürdig sei.
Der Vater war seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn nur unzureichend nachgekommen und deshalb insgesamt drei Mal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 StGB verurteilt worden. Der Sohn wusste von diesen Umständen. Ihm war außerdem bekannt, dass er seine Erbfolge durch ein Testament regeln konnte. Nicht bekannt war ihm jedoch, dass bei einer ledigen und kinderlosen Person ohne letztwillige Verfügung grundsätzlich die Eltern gesetzlich erben.
Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass dieser Irrtum als „Unkenntnis“ nach § 541 Z3 ABGB anzusehen sei und nahmen daher eine relative Erbunwürdigkeit des Vaters an.
Der OGH folgte dieser Ansicht jedoch nicht. Nach Auffassung des OGH liegt relative Erbunwürdigkeit nur dann vor, wenn der Erblasser aufgrund von Testierunfähigkeit oder aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage war, die Erbenstellung einer bestimmten Person zu verhindern.
Ein bloßer Irrtum über die Rechtslage reicht hingegen nicht aus. Kennt der Erblasser die maßgeblichen Tatsachen, weiß aber nicht, welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, reicht dies für die Annahme der relativen Erbunwürdigkeit nicht aus.
Der OGH hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.