Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit im Nationalrat beschlossen
Der Nationalrat hat kürzlich beschlossen, dass die Sonderbetreuungszeit im Zusammenhang mit COVID-19 nunmehr als Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ausgestaltet wird. Dabei soll der Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu vier Wochen Sonderbetreuungszeit mit Fortzahlung des Entgelts erhalten.
Die Sonderbetreuungszeit (§ 18b Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) ist bisher derart ausgestaltet, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit gewähren können, wenn sich aufgrund der COVID-19-Pandemie besondere Betreuungsverpflichtungen ergeben (insbesondere für minderjährige Kinder bei Schulschließungen, sowie pflegebedürftige Angehörige). Ob die Sonderbetreuungszeit gewährt wird, liegt bisher in der Entscheidung des Arbeitgebers. Ihm wird außerdem lediglich die Hälfte des fortgezahlten Entgelts ersetzt.
Mit dem im Nationalrat beschlossenen Initiativantrag der Koalitionsparteien und der SPÖ soll die Sonderbetreuungszeit nun zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers mit Fortzahlung des Entgelts umgestaltet werden. Das Ausmaß des Anspruchs wird außerdem von drei auf vier Wochen erhöht. Laut den Erläuterungen zum Antrag kann der Anspruch in Teilen geltend gemacht werden, auch tage- und halbtageweise. Zusätzlich zu den bisherigen Gründen soll ein Anspruch auf Sonderbetreuungszeit nun auch bestehen, wenn ein minderjähriges Kind nach § 7 des Epidemiegesetzes abgesondert wird (§ 18b Abs 1 Z 1 AVRAG).
Arbeitgeber bekommen künftig 100% des fortgezahlten Entgelts aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ersetzt. Der Antrag ist an die Buchhaltungsagentur des Bundes zu richten. Die Änderungen sollen rückwirkend mit 1. November 2020 in Kraft treten und bis 9. Juli 2021 gelten. Sonderbetreuungszeiten, die vor dem 1. November 2020 gewährt wurden, sind auf die neue Anspruchsdauer von vier Wochen nicht einzurechnen. Für diese Zeiten gilt weiterhin die Fassung laut BGBl I Nr 107/2020. Arbeitgeber bekommen für diese gewährten Zeiten daher nach wie vor bloß die Hälfte des gezahlten Entgelts ersetzt.
986/A XXVII. GP, Initiativantrag (05.11.2020)