Prozesskostensicherheit: Ergänzungsantrag ist an keine Frist gebunden

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, wann Anträge auf Erlag einer aktorischen Kaution gestellt werden können.

Die Klägerin brachte Ende 2021 gegen die Beklagte eine Klage auf über EUR 3 Millionen an Schadenersatz ein. Das Erstgericht trug der Klägerin den Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten von EUR 100.000 auf.

Den Anfang 2024 gestellten Antrag der Beklagten auf Erhöhung der aktorischen Kaution (Sicherheitsleistung) um weitere EUR 100.000 wies das Erstgericht ab, weil noch nicht feststand, dass die bisher erlegte Sicherheit ausreiche.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies das Verfahren an die erste Instanz zur Verfahrensergänzung zurück.

Beklagter beantragte Ergänzung der aktorischen Kaution

Erst mit Schriftsatz zu einem späteren Zeitpunkt beantragte die Beklagte erneut die Ergänzung der aktorischen Kaution um weitere EUR 200.000.

Das Erstgericht verpflichtete die Klägerin zum Erlag von weiteren EUR 200.000. Das Verfahren dauere lange, das Beweisverfahren sei umfangreicher und kostenintensiver als gedacht und auch das Rechtsmittelverfahren sei kostenintensiv gewesen und werde es noch sein.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin Folge und wies den Ergänzungsantrag zurück. Solch ein Antrag müsse vor der Erstattung eines Vorbringens in der Sache oder einer mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Ergänzungsantrag ist an keine Frist gebunden

Der OGH stellte Folgendes klar:

Grundsätzlich kann der Beklagte bei einem ausländischen Kläger beantragen, dass das Gericht diesen zum Erlag einer Sicherheit für die dem Beklagten wahrscheinlich aufzuwendenden Prozesskosten verpflichtet. Liegen die Voraussetzungen schon bei Verfahrenseinleitung vor, muss der Beklagte den Antrag bei sonstigem Ausschluss stellen, bevor er sich in den Streit einlässt. Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Verfahrens ein, muss der Beklagte die Kaution in der unmittelbar nachfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung fordern.

Wenn sich im Laufe des Rechtsstreites ergibt, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, kann der Beklagte einen Ergänzungsantrag stellen. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.

OGH 4 Ob 183/25b (28.01.2026)




Weitere Services