PHG: Welche Schäden sind ersatzfähig?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Schadenersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) umfasst nur Beschädigungen absolut geschützter Rechtsgüter, soweit diese auf das fehlerhafte Produkt zurückzuführen sind. Bloße Vermögensschäden sind nicht ersatzfähig.

Die Klägerin ist sowohl der Gebäudeversicherer der Liegenschaftseigentümerin als auch der Haushaltsversicherer des Bestandnehmers. Nach einem massiven Wasserschaden an einer Wohnhausanlage ersetzte die Klägerin den Versicherungsnehmern die Schadensbehebungs- sowie die Sanierungskosten. Dem Bestandnehmer erstattete sie zusätzlich auch die Kosten für die vorübergehende Anmietung einer Ersatzwohnung.

Schadensursache war ein fehlerhaftes Verbindungsstück zwischen Wandrohrauslass und Armatur. Dieses wurde von der Liegenschaftseigentümerin in einem Baufachmarkt erworben und von einem Installationsunternehmen fachgerecht eingebaut. Die Verpackung des Verbindungsstücks trug zwar eine auf die Beklagte hinweisende Herkunftsbezeichnung, jedoch auch die Flaggen zahlreicher anderer Staaten sowie eine CE-Kennzeichnung.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten den Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen. Die Beklagte wandte ein, sie sei bloß Händlerin der Ware und ihr könne keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hingegen sprach der Klägerin lediglich die Sanierungskosten des Bestandnehmers zu. Die Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung sind als bloßer Vermögensschaden zu qualifizieren und somit nicht vom Schadenersatzanspruch des PHG erfasst. Da es sich bei der Liegenschaftseigentümerin um ein Unternehmen handelt, ist auch der Ersatz ihrer Schäden gemäß § 2 Z 1 PHG ausgeschlossen.

Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Erwerber des Verbindungsstücks dieses für eine Massenware aus einem Billigland und die Beklagte weder für die Herstellerin noch für die Alleinimporteurin halten würden. Da die Beklagte nur als Händlerin anzusehen ist, haftet sie auch nicht nach der allgemeinen zivilrechtlichen Produzentenhaftung. Die Haftung des Händlers ist auf offensichtliche Fehler und Fälle, in denen ein konkreter Anlass zur Überprüfung besteht, beschränkt. Weiters durfte die Beklagte auf die CE-Kennzeichnung vertrauen.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die berufungsgerichtliche Entscheidung vollumfänglich.

OGH 4 Ob 114/23b (19.12.2023)




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