Pflichtteilsansprüche trotz Erbverzicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht ohne Zustimmung der begünstigten Ehefrau aufgehoben werden kann und welche Folgen dies für Pflichtteilsansprüche hat.

Pflichtteilsergänzung nach Schenkungen

Der Erblasser hatte seiner zweiten Ehefrau bereits zu Lebzeiten ein Unternehmen und mehrere Liegenschaften übertragen. Seine Kinder aus erster Ehe verzichteten zunächst auf Erb- und Pflichtteilsansprüche, dieser Verzicht wurde jedoch später einvernehmlich aufgehoben und eine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Maßgeblich war dabei, dass der Verzicht ursprünglich nicht als endgültig ausgestaltet war.

Da die Verlassenschaft zur Deckung der Pflichtteilsansprüche nicht ausreichte, qualifizierten die Gerichte die Zuwendungen an die Ehefrau als pflichtteilsrelevante Schenkungen. Die Ehefrau wurde daher zur Zahlung des Fehlbetrags verpflichtet, sodass die Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich so gestellt werden, als wären die Schenkungen nicht erfolgt.

Aufhebung des Verzichts auch ohne Zustimmung Dritter

Der OGH bestätigte, dass ein Erbverzicht ein Vertrag zwischen Erblasser und Verzichtenden ist und grundsätzlich einvernehmlich aufgehoben werden kann. Da der Erblasser bereits bei Vertragsabschluss darauf hingewiesen hatte, dass der Verzicht jederzeit änderbar sei, lag kein unwiderruflicher Vertrag zugunsten der Ehefrau vor. Auch nach Zweck und Auslegung der Vereinbarung konnte kein schutzwürdiges, endgültiges Recht der Ehefrau abgeleitet werden. Ihre Zustimmung war daher nicht erforderlich.

Die Aufhebung stellte keinen Rechtsmissbrauch dar, da ein berechtigtes Interesse bestand, den Kindern wieder Pflichtteilsansprüche zu ermöglichen. Ein krasses Missverhältnis der Interessen lag nicht vor. Auch ein Verstoß gegen eheliche Pflichten wurde verneint, weil das Gesetz keine Verpflichtung vorsieht, den Ehepartner vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen.

OGH 2 Ob 222/25y (20.01.2026)




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