Pflegevermächtnis: OGH präzisiert den Begriff der Pflege

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Pflegeleistung  Pflegevermächtnis  Pflichtteil  geringfügig  Alle Tags

Nach § 677 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gebührt einer dem Verstorbenen nahestehenden Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, dafür ein gesetzliches Vermächtnis, soweit nicht eine Zuwendung gewährt oder ein Entgelt vereinbart wurde.

Der Nachlass der 2021 verstorbenen Erblasserin wurde ihrer Tochter (Beklagte), ihrem Sohn und ihrem Enkelsohn (Kläger) zu je einem Drittel eingeantwortet. Die Verstorbene befand sich von 2015 bis zu ihrem Tod in Heimpflege. Die Beklagte besuchte sie etwa einmal im Monat und telefonierte täglich mit ihr. Während des Heimaufenthalts kümmerte sich die Tochter auch um die Betreuung durch eine Psychologin, traf sämtliche ärztlichen Entscheidungen für die Erblasserin und war Ansprechperson gegenüber der Heimleitung sowie dem Pflegedienst.

Das Erstgericht verneinte einen Anspruch der Beklagten auf ein Pflegevermächtnis. Diese Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Pflegevermächtnis trotz Heimpflege?

Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH scheidet ein Anspruch nach § 677 ABGB während Zeiten von Spitals- oder Heimpflege mangels (objektiv) erforderlicher Betreuungsleistungen in der Regel aus. Allerdings kommt für Zeiten der „Fremdpflege“ ein Anspruch aus einem Pflegevermächtnis insoweit in Betracht, als in dieser Zeit sonstige Pflegeleistungen zugunsten des Erblassers verrichtet werden, an deren alleiniger Ausübung er aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit verhindert war.

Bloße Besuche und Telefongespräche mit einer in einem Heim untergebrachten Person sind nicht vom Pflegebegriff des § 677 ABGB umfasst.

In eigener Person erbrachte Organisationsleistungen können unter den Begriff der Pflege fallen, soweit der Gepflegte an deren Ausübung aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit gehindert war und die Organisationsleistungen seine Möglichkeiten verbessert haben, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.

Geringfügigkeitsgrenze wurde nicht überschritten

Der Anspruch auf ein Pflegevermächtnis setzt voraus, dass die zu berücksichtigenden Leistungen des Pflegenden insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze des § 677 ABGB überschreiten. Die Literatur geht unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien vom Überschreiten der Grenze aus, wenn durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat für Pflege aufgewendet werden.

Im konkreten Fall beliefen sich die Organisationstätigkeiten auf lediglich 13 Stunden pro Monat und überschritten somit nicht die Geringfügigkeitsgrenze.

OGH 2 Ob 33/25d (29.04.2025)




Weitere Services