Online-Eheschließung in Österreich nicht anerkannt

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine per Videokonferenz nach dem Recht des US-Bundesstaats Utah geschlossene Ehe in Österreich anerkannt werden kann. Dabei ging es insbesondere darum, ob eine Online-Trauung als im Ausland geschlossene Ehe gilt, wenn sich die Ehepartner während der Zeremonie in Österreich befinden.

Eheschließung per Videokonferenz

Ein algerischer Staatsangehöriger und seine rumänische Verlobte hatten im Juli 2023 über eine Videokonferenz vor einem Standesbeamten im US-Bundesstaat Utah geheiratet. Während der Trauung befanden sich jedoch beide Verlobten gemeinsam mit den Trauzeugen und einem Dolmetscher in Österreich.

Die Antragsteller beantragten die Anerkennung der Heiratsurkunde in Österreich. Sowohl das Erstgericht als auch das Rekursgericht wiesen den Antrag jedoch ab.

Heiratsurkunde ist keine ausländische Entscheidung

Der OGH stellte zunächst klar, dass eine ausländische Heiratsurkunde keine „ausländische Entscheidung“ im Sinn des § 97 Außerstreitgesetz (AußStrG) darstellt. Die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffen insbesondere Entscheidungen über die Scheidung, die Ungültigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.

Eine bloße Heiratsurkunde fällt hingegen nicht unter diese Regelung.

Ort der Eheschließung entscheidend

Nach Ansicht des OGH lag im vorliegenden Fall keine Eheschließung im Ausland vor. Entscheidend sei, dass sich bis auf den Standesbeamten sämtliche Beteiligten während der Videokonferenz in Österreich aufgehalten hätten.

Für Eheschließungen im Inland gelten jedoch die österreichischen Formvorschriften. Nach § 17 Ehegesetz (EheG) müssen die Verlobten persönlich und gleichzeitig vor einem Standesbeamten erscheinen und ihren Ehewillen erklären.

Da diese Voraussetzungen bei der Online-Trauung nicht erfüllt waren, konnte die Ehe in Österreich nicht anerkannt werden.

OGH 3 Ob 60/26h (29.04.2026)




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