OLG Wien: Einheitliche Streitpartei bei Abberufung des Geschäftsführers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) entschied, dass bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sowohl der abzuberufende Geschäftsführer als auch die Zustimmung verweigernden anderen Gesellschafter eine einheitliche Streitpartei bilden.

Im Ausgangsfall war der Kläger Geschäftsführer und Gesellschafter (30 %) einer GmbH. Der 1. Beklagte ist ebenfalls Geschäftsführer und Gesellschafter (20 %). Weitere Gesellschafter sind der 2. Beklagte (1 %) und die 3. Beklagte (49 %).

Der Kläger begehrte vom 2. und von der 3. Beklagten, in die Abberufung des 1. Beklagten als Geschäftsführer einzuwilligen. Der 1. und 2. Beklagte wandten ein, dass die geltend gemachten Abberufungsgründe nicht vorlägen. Die 3. Beklagte beteiligte sich nicht am Verfahren. Daraufhin erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil gegen die 3. Beklagte, mit der sie schuldig erkannt wurde, in die Abberufung des 1. Beklagten als Geschäftsführer einzuwilligen und Kostenersatz zu leisten. Das Erstgericht ging davon aus, dass auf Seiten der Beklagten keine einheitliche Streitpartei vorliegt und daher die Klagebeantwortung des 1. und 2. Beklagten nicht für die 3. Beklagte wirke, diese daher säumig sei.

Das OLG Wien ist anderer Auffassung:

Der Kläger macht zwei unterschiedliche Ansprüche geltend: Einerseits einen Gestaltungsanspruch auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, andererseits begehrt er die Zustimmung der übrigen Gesellschafter zur Abberufung. Nach dem OGH (verstärkter Senat) bilden bei Personengesellschaften der Entziehungsbeklagte und die Zustimmung verweigernden Gesellschafter eine notwendige Streitgenossenschaft.

Dem OLG Wien zufolge ist diese Rechtsprechung auch auf die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH anzuwenden.

Das OLG Wien lies den ordentlichen Revisionsrekurs zwar zu, der Beschluss blieb aber unbekämpft.

OLG Wien 33 R 69/23v (17.07.2023)




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