OGH: Zustellwirkung trotz persönlicher Verbindungsprobleme

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der OGH bestätigte in seiner Entscheidung den Beginn der Rechtsmittelfrist bei öffentlicher Bekanntmachung eines Beschlusses in der Ediktsdatei. Persönliche Verbindungsprobleme begründen keine Ausnahme der Zustellwirkung.

Im Ausgangsfall brachte der Schuldner, der auch der Kläger ist, einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts (LG) ein. Das LG stellte das Abschöpfungsverfahren vorzeitig ein und machte diesen Beschluss am 07.08.2025 öffentlich bekannt. Der Kläger brachte daraufhin einen Rekurs ein, jedoch erst am 05.09.2025. Die eigentliche Frist beläuft sich jedoch auf 14 Tage. Als Begründung für die Verspätung gab der Schuldner Internetprobleme an.

Internetprobleme hindern Auslösen der Rechtsmittelfrist nicht

Das Rekursgericht hat den eingebrachten Rekurs des Schuldners als verspätet zurückgewiesen.

Diese Ansicht teilte auch der Oberste Gerichtshof (OGH):

Er bestätigte den Hinweis des Rekursgerichts, dass die Rechtsmittelfrist mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei in Lauf gesetzt wird. Unerheblich ist, ob eine individuelle Zustellung erfolgt ist, oder der Rekurswerber tatsächlich Einsicht in die Ediktsdatei genommen hat.

Der Einwand des Klägers, dass er Probleme mit seinem Internet gehabt habe und daher weder Einsicht in die Ediktsdatei nehmen, noch mit seinem Vertreter per E-Mail korrespondieren konnte, ist nicht ausschlaggebend für einen späteren Beginn der Rekursfrist. Der Kläger warf außerdem ein, dass es einem Laien, insbesondere wenn er kaum über finanzielle Mittel verfüge, nicht zuzumuten sei, sich regelmäßig über Dritte Zugang zum Internet zu verschaffen.

Der Schuldner musste die Frist kennen

Der Senat hat jedoch bereits ausgesprochen, dass ein höchstpersönlicher Internetanschluss zum Einblick in die Insolvenzdatei keineswegs zwingend erforderlich ist. Nach der Aktenlage konnten die erstgerichtliche Beschlussfassung und deren Zeitpunkt den Schuldner gar nicht überrascht haben, da ihm mit Beschluss des Erstgerichts, der ihm am 15.07.2025 persönlich zugestellt wurde, die Folgen des Versäumens der 14-tätigen Frist mitgeteilt wurden.

OGH 8 Ob 7/26a (28.01.2026)




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