OGH zur „Zuwendung“ beim Pflegevermächtnis
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, was unter einer „Zuwendung“ im Zusammenhang mit dem Pflegevermächtnis nach § 677 Abs 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu verstehen ist.
Im Ausgangsfall klagte der Lebensgefährte der Verstorbenen die beiden Erben auf Auszahlung des Pflegevermächtnisses (§ 677 ABGB). Er wohnte mit der Verstorbenen seit vielen Jahren in der gemeinsamen Wohnung, deren laufenden Kosten die Verstorbene trug. Seitdem sich der Gesundheitszustand der Verstorbenen verschlechtert hatte, führte der Kläger den gemeinsamen Haushalt alleine und erbrachte nach seiner Pensionierung auch umfassende Hilfeleistungen bei der Körperpflege.
Nach § 677 ABGB steht pflegenden Angehörigen ein gesetzliches Pflegevermächtnis zu, „soweit nicht eine Zuwendung oder ein Entgelt vereinbart wurde“.
Die Beklagten bestritten die Forderung, da sich der Kläger dadurch einen Vorteil verschafft hatte, indem er in der gemeinsamen Wohnung lebte, deren Fixkosten die Verstorbene trug. Wäre die Verstorbene in Drittpflege gekommen, hätte der Kläger die von jener gezahlten Wohnungskosten selbst tragen müssen.
Vor dem OGH war nun unter anderem strittig, ob das Tragen dieser „überwiegenden monatlichen Fixkosten“ durch die Verstorbene eine „Zuwendung“ iSd § 677 Abs 1 ABGB darstellt. Laut OGH ist das aber nicht der Fall:
Der OGH verlangt nämlich, dass zwischen einer gewährten „Zuwendung“ und der Erbringung von Pflegeleistungen ein kausaler Zusammenhang bestehen muss. Denn würde man sämtliche Zuwendungen, die in zeitlicher Nähe zu erbrachten Pflegeleistungen erfolgten, unabhängig von einem kausalen Zusammenhang anrechnen, würde dies den offenkundigen Zweck des Pflegevermächtnisses vereiteln, nämlich die angemessene Abgeltung wertvoller Pflegeleistungen von Angehörigen.
Im Ausgangsfall gab es keine Hinweise darauf, dass das Tragen der „überwiegenden monatlichen Fixkosten“ in einem kausalen Zusammenhang zu den Pflegeleistungen erfolgte. Folglich waren diese auch nicht auf das Pflegevermächtnis anzurechnen.