OGH zur Zulässigkeit von Zinsgleitklauseln

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, ob ein Kreditvertrag unter anderem aufgrund einer vereinbarten „Zinsgleitklausel“ nichtig ist.

Die klagenden Verbraucher und die beklagte Bank schlossen 2002 einen Kreditvertrag ab. Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Zinssatz der Entwicklung der Refinanzierungskosten angepasst wird, wobei als Indikator für die Refinanzierungskosten die LIBOR Zinssätze für Einmonatsgelder „jeweils aufgerundet auf volle 0,125 Prozentpunkte“ dienten („Zinsgleitklausel“).

Tatsächlich erfolgte die Rundung während des gesamten Kreditverhältnisses vielmehr kaufmännisch, sodass abgerundet wurde, wenn die Zahl an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 0, 1, 2, 3 oder 4 ist. Ansonsten wurde aufgerundet.

Die Kläger begehrten unter anderem, die Gesamtnichtigkeit des Kreditvertrags festzustellen. Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen das Hauptbegehren ab.

Der OGH führte aus, dass auch „Zinsgleitklauseln“ den Kriterien des § 6 Abs 1 Z 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) entsprechen müssen. Demnach sind solche Vertragsbestimmungen unwirksam, wenn ein Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht. Es sei denn, der Vertrag sieht bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vor.

Wenn ein Kreditgeber ungeachtet des Wortlauts der Klausel über mehr als zwei Jahrzehnten keine einseitige Aufrundung vorgenommen, sondern kaufmännisch gerundet hat, ist diese praktische Handhabe ein deutliches Indiz dafür, dass die Klausel nach dem beidseitigen Geschäftswillen auch schon beim Vertragsabschluss keine § 6 Abs 1 Z 5 KSchG widersprechende einseitige Aufrundung ermöglichen sollte. Es entspricht der praktischen Lebenserfahrung, dass sich ein Kreditgeber mit einer bestimmten (und für ihn im Vergleich zum Vertragstext nachteiligen) Art der Vertragserfüllung zufrieden gibt, wenn sich diese mit seinem tatsächlichen Verständnis vom Vertragsinhalt und damit auch mit ihrem tatsächlichen Geschäftswillen deckt.

Ist von einem derartigen Geschäftswille auszugehen, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Wortlaut der Klausel eine Abrundung ausdrücklich ausschließt, weil der übereinstimmende Geschäftswille selbst dann relevant ist, wenn er sich nicht im Vertragstext niedergeschlagen hat.

OGH 4 Ob 4/23a (22.10.2024)




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