OGH zur Vorausvereinbarung über die Ehewohnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob eine Vorausvereinbarung über die Ehewohnung im Aufteilungsverfahren Bestand hat.

Die im Juni 1990 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde im Jahr 2018 unter Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden. Die Frau brachte eine (nach wie vor in ihrem Alleineigentum stehende) Liegenschaft in die Ehe ein, auf der während aufrechter Ehegemeinschaft das eheliche Wohnhaus errichtet wurde. Im Dezember 2015 vereinbarten die Ehegatten in einem Notariatsakt, für den Fall der zukünftigen Scheidung wechselseitig auf eine Ausgleichszahlung für die Ehewohnung zu verzichten und das eheliche Gebrauchsvermögen einvernehmlich aufzuteilen. Seit dem Auszug des Mannes bewohnt die Frau die ehemalige Ehewohnung.

Der Mann begehrte eine Ausgleichszahlung von EUR 362.500 für das auf der ehelichen Liegenschaft befindliche Wohngebäude und für aufzuteilende eheliche Ersparnisse. Die Frau wandte ein, dass die Ehewohnung aufgrund der Scheidungsfolgenvereinbarung nicht in die Aufteilungsmasse falle.

Das Erstgericht sprach dem Mann eine Ausgleichszahlung von über EUR 110.000 zu und wies das Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht ging davon aus, dass es sich bei dem Notariatsakt um eine formgültige Vorausvereinbarung iSd § 97 Abs 1 Ehegesetz (EheG) handle. Der vereinbarte Verzicht auf eine Ausgleichszahlung umfasse damit sowohl sämtliche Beiträge der Frau, als auch den festgestellten finanziellen Beitrag des Mannes zur Errichtung (auch) des Wohnhauses.

Der OGH teilte diese Auffassung nicht:

Nur die Vorausvereinbarung über die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung an einen Ehegatten soll das Aufteilungsgericht binden. Eine Regelung über den Ausgleich für die Schaffung der Ehewohnung durch eheliche Errungenschaft geht jedoch über die rechtliche Zuordnung der Ehewohnung hinaus und betrifft die Aufteilung des (übrigen) Vermögens, das § 97 Absatz 2 EheG der Billigkeitskorrektur unterwirft. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist daher unter den Voraussetzungen des § 97 Absatz 2 EheG korrigierbar.

Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass die Frage, ob und inwieweit dem Mann im vorliegenden Fall ein Ausgleich für die eine eheliche Errungenschaft bildende Ehewohnung zuzuerkennen ist, im fortzusetzenden Verfahren zu klären ist.

OGH 1 Ob 95/24p (24.10.2024)




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