OGH zur Vollmacht bei Drittpfandbestellungen

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

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Für eine Drittpfandbestellung ist keine Spezialvollmacht erforderlich, es genügt eine Gattungsvollmacht.

Der Drittbeklagte erteilte seinem Bruder mit einer notariell beglaubigten Urkunde eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht. In dieser wird der Bruder berechtigt, den Drittbeklagten in allen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere wird er auch bevollmächtigt ihn in Geschäften nach § 1008 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu vertreten. Der Bruder unterzeichnete wenig später eine Pfandbestellungsurkunde, mit der er die Liegenschaft des Drittbeklagten zur Sicherung eines Kontokorrent-Kreditvertrages verpfändete. Die Klägerin begehrte Zahlung vom Drittbeklagten wegen des offenen Kreditsaldos bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft.

Das Erstgericht wies die Klage ab, da eine Gattungsvollmacht für die Verpfändung notwendig gewesen sei. Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf, da die Vollmacht über die Veräußerung eine Verpfändung beinhalte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte wiederum die Entscheidung des Berufungsgerichts:

§§ 1006 ff ABGB sehen vor, dass Vertragsparteien die Art der Geschäftsbesorgung grundsätzlich frei vereinbaren dürfen. § 1008 ABGB enthält dazu jedoch die Einschränkung, dass für bestimmte Geschäfte zumindest eine Bezeichnung der Geschäfte erforderlich ist. Dies wird als Gattungsvollmacht bezeichnet. Die Verpfändung ist jedoch in § 1008 ABGB nicht eigens genannt. Auch wenn die Regelung grundsätzlich taxativ verstanden wird, sehen Rechtsprechung und Lehre sie als analogiefähig an und durch Spezialregelungen ergänzt. Beispiele für die Analogiefähigkeit sind Bürgschaftsvertrag und Kontoeröffnungsvertrag. Dass der Drittbeklagte argumentiert, dass es sich bei einer Drittpfandbestellung um eine unentgeltliche Aufgabe von Rechten handelt, weswegen eine Spezialvollmacht erforderlich gewesen sei, überzeugt nicht, da die „unentgeltliche Aufgabe von Rechten“ in der gegenständlichen Generalvollmacht enthalten war. Die Lehrmeinung fordert indes eine Gleichbehandlung der Sicherheitsbestellungen. Schon in einer früheren Entscheidung hat der OGH über einen Größenschluss erkannt, dass eine Verpfändungsvollmacht von einer Veräußerungsvollmacht mitumfasst sei. Dies sei auch nach der Formulierung der gegenständlichen Vollmacht gedeckt, da „insbesondere“ die unentgeltliche Aufgabe von Rechten vorgesehen ist.

OGH 4 Ob 92/22s (22.11.2022)




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