OGH: Zur vertretbaren Auslegung der Wiener Taxitarife
Der Oberste Gerichtshof (OGH) vertrat die Rechtsansicht, dass Zuschläge der Wiener Taxitarife in die Richtung gedeutet werden können, dass sie nicht zwingend sind.
Die Klägerin vermittelt Personenbeförderungsdienste über PKW-Taxi. Die Erstbeklagte ist ebenfalls Taxiunternehmerin und bedient sich für die Vermittlung der Vermittlungsplattform der Zweitbeklagten. Die Beklagten haben bei den Taxifahrten mitunter von der Verrechnung von Zuschlägen nach § 5 der Verordnung, mit der verbindliche Tarife sowie Mindest- und Höchstentgelte für im Wege eines Kommunikationsdienstes bestellte Fahrten für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi festgelegt werden (Wiener Taxitarif), abgesehen. Die Klägerin begehrte zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehrens eine einstweilige Verfügung, dass es die Erstbeklagte unterlässt Fahrten durchzuführen und hinsichtlich der Zweitbeklagten solche Fahrten zu fördern. Die Beklagten würden Fahrten vereinbaren, die nicht im Rahmen einer Über- bzw Unterschreitung um maximal 20% liegen. Dies stelle eine unlautere Geschäftspraktik dar (§ 1 Abs 1 Z 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb – Fallgruppe Rechtsbruch)
Während das Erstgericht den Sicherungsantrag abwies, gab das Rekursgericht unter der Annahme Folge, dass die Tarifbestimmungen der Wiener Taxis verbindlich seien.
Der OGH erwog dazu:
Mit der Novellierung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG 1996) aus 2021 wurde dem Landeshauptmann von Wien eine Verordnungsermächtigung eingeräumt. Nach dem Wiener Taxitarif setzt sich der Tarif aus einem Grundbetrag, einem Wegstreckentarif, einem Zeittarif und aus allfälligen Zuschlägen nach § 5 derselben Verordnung zusammen. In Wettbewerbsprozessen ist rein die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung einer strittigen Norm gibt. Im vorliegenden Fall somit, ob die Einberechnung von Zuschlägen nach § 5 des Wiener Taxitarifes obligatorisch ist. Auch das Rekursgericht befand den Wortlaut der Verordnung für nicht eindeutig. Der OGH judizierte, dass aufgrund der Wortwahl „allfälliger Zuschläge“ und dem daraus resultierenden „dürfen“ schwer eine Verbindlichkeit solcher Zuschläge gemeint sein könne. Auch aus der Systematik, dass bspw ein Zeittarif zu verrechnen „ist“, bei Zuschlägen diese aber verrechnet werden „dürfen“, ergebe sich eine vertretbare Auslegung dahingehend, dass solche Zuschläge nicht obligatorisch sind.