OGH zur Verlassenschaftsabhandlung und Forderungsanmeldungen in der Verlassenschaft durch Gläubiger

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Bestimmungen der §§ 143 ff Außerstreitgesetz (AußStrG) regeln das Verlassenschaftsverfahren. Gefolgt von einem Vorverfahren kommt es zur Errichtung einer Todesfallaufnahme. Zu diesem Zeitpunkt beantragte der Witwer ihm die Ermächtigung zu erteilen, das Verlassenschaftsvermögen gemäß § 153 Absatz 2 AußStrG zu übernehmen. Die Verlassenschaftsabhandlung an sich (§§ 156 ff AußStrG) kann gemäß § 153 AußStrG in bestimmten Fällen unterbleiben. Dem gegenüber meldete die Gläubigerin (Sozialhilfeträgerin) bestehende Forderungen an.

Bereits in den Vorinstanzen wurde entschieden, dass eine Berücksichtigung von Pflegekostenforderungen aufgrund fehlenden Einkommens nach dem Tod der Erblasserin gemäß § 330a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nicht in Betracht komme, da ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen […] im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist. Die Behauptung der Vorinstanz, dass die Frage, was unter einem Einkommen iSd § 330a ASVG zu verstehen ist, eine erhebliche sei und es hierzu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe, wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) jedoch entkräftet, da er sich darüber bereits ausgesprochen hatte. Zudem stelle sich diese aufgeworfene Rechtsfrage nicht, da die Berücksichtigung der Forderung mangels schlüssiger Forderungsanmeldung und Bescheinigung des behaupteten Anspruches nicht in Betracht komme.

Dem Gläubiger kommt im Verfahren zur Erteilung einer Ermächtigung nach § 153 Absatz 2 AußStrG eine Antrags- und Rekurslegitimation zu: Diese Bestimmung bildet nunmehr einen Erwerbstitel, wonach eine Schuldentilgung erfolgen kann. Zudem bezweckt § 153 AußStrG eine verfahrensökonomische Abwicklung einer geringfügigen Verlassenschaft. Die Bekanntgabe einer Geldforderung im Verlassenschaftsverfahren ist bei einem geringfügigen, nicht überschuldeten Nachlass als Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur Übernahme von Bargeld oder Bankguthaben nach § 153 Absatz 2 AußStrG zu verstehen.

OGH 2 Ob 83/19y (29.06.2020)




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