OGH zur Verjährungsfrist eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Auf eine in einem Gesellschaftsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe ist die kurze Verjährungsfrist von drei Monaten des § 113 Abs 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) nicht anzuwenden.

Im vorliegenden Fall vereinbarten die Streitteile im Gesellschaftsvertrag einer Offenen Gesellschaft (OG) ein Wettbewerbsverbot, das während der aufrechten Beteiligung sowie sechs Monate nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft galt. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen das Verbot wurde eine wertgesicherte Konventionalstrafe vereinbart. Nachdem der Beklagte aus der OG ausschied, wurde er im Geschäftszweig der ehemaligen Gesellschaft tätig.

Der Kläger begehrte aus diesem Grund die Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe. Der Beklagte wandte dagegen ein, dass der Anspruch nach § 113 Abs 3 UGB verjährt sei. Nach dieser Bestimmung verjährt der Anspruch in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Gesellschafter von der Konkurrenztätigkeit Kenntnis erlangen.

Das Höchstgericht schloss sich der herrschenden Lehre zu dieser Thematik an und stellte zunächst fest, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot über die gesetzliche Regelung des § 112 UGB hinaus gehe. Es handle sich nicht um eine „bloße Wiederholung“ des gesetzlich geregelten Wettbewerbsverbots. Darüber hinaus sei § 113 Abs 3 UGB auf Ansprüche aus Konventionalstrafen überhaupt nicht anzuwenden, womit die „normale“ Verjährungsfrist anzuwenden ist. Generell komme es für die Frage, ob § 113 Abs 3 UGB überhaupt Ansprüche aus einer vertraglichen Grundlage betreffe, auf die Auslegung der Vereinbarung an.

OGH 6 Ob 219/20d (25.11.2020)




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