OGH zur Streitwertobergrenze in der Rechtsschutzversicherung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

ARB 2015  Deckungsschutz  Gegenforderung  Obergrenze  Rechtsschutz; Obergrenze  Rechtsschutzversicherung  Streitwert  Versicherung  Zivilrecht  Alle Tags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich damit, wie die behauptete Begleichung einer Forderung bei der Streitwertobergrenze einer Rechtsschutzversicherung zu behandeln ist.

Im Vorverfahren wurde die Klägerin von einem Subunternehmer auf Zahlung des restlichen Werklohns (EUR 13.900) geklagt. Sie bestritt die Forderung und entgegnete, dass der Anspruch aufgrund von Abrechnungsfehlern nicht bestehe und vielmehr bereits eine Überbezahlung von mehr als EUR 30.000 vorlag. Für dieses Verfahren begehrte sie Rechtsschutzdeckung von der beklagten Rechtsschutzversicherung.

Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB 2015) zugrunde. Nach Art 22.B.2.3.2 ARB besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur sofern und solange die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Parteien aufgrund desselben Versicherungsfalls die vertraglich vereinbarte Obergrenze – hier EUR 25.000– unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung nicht übersteigen.

Laut Versicherung, liege allein der behauptete Überbezahlungsbetrag von mehr als EUR 30.000 über der vereinbarten Streitwertobergrenze von EUR 25.000.Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht. Die bloße Behauptung der gänzlichen Begleichung der eingeklagten Forderung sei weder eine behauptete noch eine tatsächliche Forderung bzw Gegenforderung der Klägerin aufgrund desselben Versicherungsfalls.

Der OGH jedoch war auf der Seite der Versicherung:

Der Wortlaut der Bedingungen stellt ausdrücklich auf die tatsächlichen oder behaupteten Forderungen und Gegenforderungen der Vertragsparteien (Gesamtansprüche) aufgrund desselben Versicherungsfalls, unabhängig von Umfang, Form und Zeitpunkt der Geltendmachung, ab. Der Gesamtanspruch wird also aus den wechselseitigen Forderungen der Streitparteien aus demselben Versicherungsfall gebildet und zwar unabhängig von einer bereits erfolgten konkreten – gerichtlichen oder außergerichtlichen – Geltendmachung. Dies erkennt der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer auch aus dem Bedingungswortlaut.

Die Deckung wurde daher zurecht verweigert.

OGH 7 Ob 134/21p (15.09.2021)




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