OGH: Zur Stellung des Begünstigten im Konkursverfahren
Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt.
Über das Vermögen der Schuldnerin, die ein Einzelunternehmen betrieben hat, wurde mit Beschluss der Konkurs eröffnet. Die Schuldnerin und ihr Halbbruder sind Begünstigte einer Privatstiftung. Die Begünstigte stimmte unter bestimmten Voraussetzungen der Verwertung ihrer Begünstigtenstellung ausdrücklich und unwiderruflich zu. Die Voraussetzungen wurden vom Insolvenzverwalter unter anderem durch die Einholung eines Rechtsgutachtens erfüllt. Der Halbbruder der Schuldnerin machte dem Insolvenzverwalter ein Anbot für den Verzicht auf die Begünstigtenstellung, worauf sich die Schuldnerin gegen die geplante Verwertung aussprach und die Massezugehörigkeit in Abrede stellte.
Das Erstgericht sprach über den Antrag des Insolvenzverwalters unter anderem aus, dass das Recht der Schuldnerin auf einen (entgeltlichen) Verzicht auf ihre Begünstigtenstellung jeweils Teil der Insolvenzmasse und somit der freien Verfügung der Schuldnerin entzogen und vom Insolvenzverwalter zu vereinnahmen und zu verwerten sei. Das Rekursgericht widersprach in diesem Spruchpunkt dahin, dass das Recht der Schuldnerin auf einen Verzicht auf die Begünstigtenstellung nicht zur Insolvenzmasse gehöre und nicht der Verwertung durch den Insolvenzverwalter unterliege.
Der Oberste Gerichtshof stellte fest: Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich und weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar.
Es steht dem Stifter aber frei, in die Stiftungserklärung Zusatzbestimmungen aufzunehmen. Dass die Stiftungszusatzurkunde im vorliegenden Fall die Option eines befristeten oder unbefristeten Verzichts auf die Begünstigtenstellung ausdrücklich vorsieht, könnte als Indiz dafür gesehen werden, dass Abreden und entgeltliche Verwertungsvereinbarungen innerhalb des Kreises der Begünstigten ermöglicht werden sollten. Wird die Begünstigtenstellung also wirtschaftlich verwertet, handelt es sich um Vermögensbestandteile, die im Konkurs in die Masse fallen und der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils auch berechtigt.