OGH zur Sorgfaltspflicht eines Whirlpool-Besitzers

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im vorliegenden Fall hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit den Sorgfaltspflichten eines Whirlpool-Besitzers auseinandergesetzt.

Auf einer Feier hat die Klägerin aufgrund des Whirlpools eine Legionellen-Pneumonie erlitten. Die Legionellen bildeten sich aufgrund eines Biofilms, da die Beklagten den Abwasserschlauch permanent am Whirlpool angeschlossen ließen. Die Klägerin begehrte sodann die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden und Ansprüche. Die Beklagten entgegneten, dass sie die Reinigung dem Betriebshandbuch entsprechend vornahmen. Ein Erfordernis, einen speziellen Schwamm zur manuellen Reinigung zu verwenden, fand sich in dem Handbuch nicht. Gereinigt wurde der Pool mittels eines Ozonators. Auch kontrollierten die Beklagten die pH- und Chlorwerte regelmäßig.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es hielt fest, dass zwar die Reinigung nach dem Handbuch durchgeführt wurde, eine Legionellen-Verseuchung danach aber nicht verhindert werden konnte. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil wiederum auf.

Der OGH erwog dazu:

Das Berufungsgericht habe in seiner Ausführung die Sorgfaltspflichten der Erstbeklagten überspannt. Im Betriebshandbuch fanden sich zwar zahlreiche Probleme und mögliche Ursachen von Wasserproblemen, einen Hinweis auf Legionellen gab es allerdings nicht. Die Beklagten haben zwar keinen gröberen Schwamm, wie von der Klägerin gefordert, verwendet, konnten allerdings die drohende Gefahr der Kontaminierung mit Legionellen nicht vorhersehen. Aus diesem Grund haben sie, so der OGH, auch keine objektive Sorgfaltspflicht verletzt. Auch ein permanentes Befestigen des Auslassschlauches, was erst zu dem Biofilm geführt hat, bedingt keinen Sorgfaltsverstoß. Ein sorgfältiger Whirlpool-Besitzer musste nicht erkennen, dass hiervon eine Gefahr des Eindringens von Bakterien ausgeht. Dies deswegen, weil das Auslassventil ohnehin gänzlich wieder verschlossen wurde.

Dem Rekurs der Beklagten war somit Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

OGH 9 Ob 14/22g (27.04.2022)




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