OGH zur Sicherstellung nach § 1170b ABGB
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass der Sicherstellungsanspruch nach § 1170b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) auch bei einem vereinbarten Haftrücklass besteht und dass eine bloße „Sicherstellungsurkunde“ kein taugliches Sicherungsmittel ist.
Im Ausgangsfall erbrachte die Klägerin für die Beklagte Bauleistungen bei vier Bauvorhaben. Die Klägerin übermittelte der Beklagten Garantien für die den vereinbarten Haftrücklass über EUR 28.000, die die Beklagte aber nicht akzeptierte. In der Folge forderte die Klägerin von der Beklagten eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB in Höhe der Haftrücklässe. Die Beklagte übermittelte daraufhin vier „Sicherstellungsurkunden“ einer GmbH, die 50%ige Gesellschafterin der Beklagten ist. Die Klägerin sandte diese Urkunden zurück und setzte der Beklagten eine Nachfrist für die Sicherstellung. Eine weitere Sicherstellung erfolgte nicht.
Die Klägerin verlangte EUR 28.000 (Haftrücklässe) und stützte sich dabei auf die rechtmäßige Vertragsaufhebung nach § 1170b ABGB, weil die Beklagte die verlangte Sicherstellung nicht erbrachte habe.
Der OGH stimmte der Klägerin zu:
Laut OGH ändert ein vereinbarter Haftrücklass nichts daran, dass das Entgelt noch nicht vollständig bezahlt ist. Der Sicherstellungsanspruch nach § 1170b ABGB „für das noch ausstehende Entgelt“ besteht unabhängig davon, ob es fällig ist oder aus welchem Grund (zB aufgrund eines Haftrücklasses) es noch zurückbehalten wird.
Die Sicherstellung wurde daher zurecht gefordert.
Die Beklagte ist zudem dem Sicherstellungsverlangen durch Übermittlung der „Sicherstellungsurkunden“ nicht nachgekommen. Unabhängig davon, ob die Aufzählung der Sicherstellungsmittel (Bargeld, Bareinlagen, Sparbücher, Bankgarantien oder Versicherungen) in § 1170b ABGB abschließend oder demonstrativ ist, muss eine Sicherheit jedenfalls eine vergleichbare Rechtsposition verschaffen, wie die im Gesetz genannten Sicherungsmittel. Es muss also entweder ein unmittelbar verfügbarer Befriedigungsfonds vorliegen (Bargeld, Bareinlagen oder Sparbücher) oder – wie im Fall der Bankgarantie – ein Sicherungsgeber mit einer vermuteten hinreichenden Liquidität (bei Banken etwa durch die strenge Aufsicht garantiert). Bei einer „gewöhnlichen“ GmbH, die aber keinem besonderen Aufsichtsregime unterliegen, kann aber nicht ohne weiteres von einer hinreichenden Liquidität ausgegangen werden.
Im Ergebnis war die Klage daher begründet.