OGH zur Sicherstellung der Verfahrenskosten durch Massekredit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass die Zahlung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten eine zwingende Voraussetzung für die Bestätigung eines Sanierungsplans ist und eine bloße Stundung nicht ausreicht.

Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. Dies wurde vom Erstgericht auch bewilligt. Eine Sanierungsverwalterin sowie ein Gläubigerausschuss wurden eingesetzt.

Im Verlauf des Verfahrens erhielt die Schuldnerin mit Zustimmung des Gläubigerausschusses einen Massekredit von EUR 25 Mio. Es wurde ein Sanierungsplan vorgeschlagen, der eine 30%ige Quote für Insolvenzgläubiger innerhalb von zwei Jahren vorsah. Falls durch die Verwertung von Vermögenswerten weiteres Kapital verfügbar würde, sollte eine zusätzliche Zahlung (Superquote) erfolgen. Zudem unterwarf sich die Schuldnerin einer Überwachung durch eine Treuhänderin.

Der Sanierungsplan wurde mehrheitlich von den Gläubigern angenommen. Die Republik Österreich als Gläubigerin stimmte dem Sanierungsplan nicht zu und legte Rekurs gegen die Entscheidung des Erstgerichts ein.

Die Republik Österreich argumentierte, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht ausreichend gedeckt seien, insbesondere die Entlohnung der Sanierungsverwalterin in Höhe von ca. EUR 11 Mio. Zudem zweifelte sie an der Realisierbarkeit des Sanierungsplans, da die Schuldnerin finanziell instabil war und bereits Insolvenzverfahren gegen Tochtergesellschaften in Deutschland liefen. Das Rekursgericht folgte dieser Argumentation und entschied, dass der Sanierungsplan nicht bestätigt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass die Entlohnung der Sanierungsverwalterin von ca. EUR 11 Mio. ungesichert aushaftet, zumal auch der Massekredit keine taugliche Sicherheit war, weil diese Geldmittel nicht zweckgebunden waren und nicht ausgeschlossen ist, dass diese Geldmittel für die laufenden Verbindlichkeiten verwendet werden. Die Zahlung oder Sicherstellung der Entlohnung des Sanierungsverwalters ist aber gem. § 152a Abs 1 Z 1 Insolvenzordnung (IO) zwingende Voraussetzung für die Bestätigung des Sanierungsplans. Eine Stundung der Entlohnung ist – wie der OGH schon zu 8 Ob 97/24h aussprach - nicht zulässig. Es lag daher kein bloß unerheblicher Mangel des Sanierungsplans vor, sodass dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen war.

OGH 8 Ob 120/24s (05.12.2024)




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