OGH zur Schenkungsbewertung im Pflichtteilsrecht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar: bei der Bewertung einer Schenkung nach § 788 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bleiben Investitionen auf die verschenkte Sache, die der spätere Empfänger im Hinblick auf die Schenkung gemacht hat, bei der Bewertung für Zwecke der Hinzurechnung außer Acht.

Im Ausgangsfall war der Kläger das uneheliche Kind des Verstorbenen und im Testament lediglich auf den Pflichtteil gesetzt worden. Die Beklagten sind die ehelichen Kinder des Verstorbenen, die zu unterschiedlichen Teilen dessen Erben sind. Der Verstorbene schenkte der Zweitbeklagten und ihrem Ehemann eine Liegenschaft. Vor der Schenkung tätigten diese umfangreiche Investitionen in die Liegenschaft, da sie dieses laut Verstorbenem später „sowieso bekommen würden“. Im Schenkungszeitpunkt betrug der Wert der Liegenschaft unter Berücksichtigung der Investitionen etwa EUR 88.000 und ohne diese etwa EUR 32.500.

Der Kläger machte nun seinen Pflichtteil unter Hinzurechnung des Wertes der geschenkten Liegenschaft unter Berücksichtigung der getätigten Investitionen geltend.

Vor dem OGH war zuletzt strittig, ob die von der Zweitbeklagten getätigten Investitionen bei der Bewertung der Liegenschaft für die Zwecke der Hinzurechnung zu berücksichtigen seien.

Gem § 788 ABGB ist die geschenkte Sache auf den Zeitpunkt zu bewerten, in dem die Schenkung wirklich gemacht wurde und dieser Wert auf den Todeszeitpunkt nach dem Verbraucherpreisindex anzupassen.

Da es dem Wortlaut nach nur auf den Schenkungszeitpunkt ankommt (Stichtagsprinzip), dürften eigentlich vor der Schenkung erfolgte Wertsteigerung (auch durch Investitionen) nicht abgezogen werden. Die strikte Anwendung des Stichtagsprinzips würde aber zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass bereits vor der Schenkung getätigte Investitionen der (späteren) Empfänger bei der Bewertung der Sache berücksichtigt werden müssen.

Laut OGH kommt eine Berechnung des Werts der Schenkung inklusive Werterhöhung aber nicht in Betracht, weil es sich bei den Investitionen des Geschenknehmers um keine freigiebigen aus dem Vermögen des Erblassers stammenden Zuwendungen des Geschenkgebers handle.

Somit waren die Investitionen nicht bei der Bewertung zu berücksichtigen.

OGH 2 Ob 9/23x (20.04.2023)




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