OGH zur Schadensminderungspflicht
Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist. Eine Verletzung der Schadensminimierungspflicht liegt unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, obwohl sie – objektiv betrachtet – von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären. Ob eine Verletzung der Schadensminimierungsobliegenheit vorliegt, ist ex ante zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall machte die beklagte Partei in der Revision vor dem Höchstgericht geltend, dass im Rahmen der Schadensminimierungspflicht der Geschädigte verpflichtet sei, den Kfz-Reparaturauftrag so schnell wie möglich zu erteilen, wenn ansonsten der Schaden durch das Auflaufen weiterer Kosten vergrößert würde.
Nach gefestigter Rechtsprechung zu Kfz-Schäden muss ein Reparaturauftrag, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eines solchen Auftrags eine Vergrößerung des Schadens – etwa durch Standgebühren – voraussichtlich ergeben würde, so schnell wie möglich erteilt werden. Ein Zuwarten mit dem Reparaturauftrag um einige Tage ist vertretbar, wenn dies vereinbart wurde oder etwa, wenn eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs aller Voraussicht nach wirtschaftlich ist. Ist die Reparaturwürdigkeit des beschädigten Fahrzeugs für den Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar – also an der Grenze zum Totalschaden– ist ihm ein längerer Zeitraum zuzubilligen.
Im vorliegenden Fall steht kein Totalschaden zur Debatte und die Klägerin begehrt unter anderem die von der Werkstätte kalkulierten Reparaturkosten. Gesteht man ihr zu, dass ihr zunächst noch unklar war, ob sie ein anderes Fahrzeug anschaffen werde müsse, so berechtigte dies zwar dazu, länger als nur einige Tage mit der Entscheidung zuzuwarten und Erhebungen zu veranlassen, ein weiteres Zuwarten mit der Erteilung des Reparaturauftrag nach Einbringung der Klage ist ihr aber nicht mehr zuzubilligen.
OGH 2 Ob 177/20y (28.09.2021)