OGH zur Rückforderung wegen Zahlung einer Nichtschuld
Wer irrtümlich eine Nichtschuld bezahlt, kann das Geleistete gemäß § 1431 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zurückfordern. Vorausgesetzt es kam durch die irrtümliche Leistung zu einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung. Wer den Irrtum verschuldet hat, ist jedoch nicht von Bedeutung.
Die Klägerin gab eine Drittschuldnererklärung ab und musste deshalb Zahlungen an die Gläubigerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), leisten. Diese betrieb eine Forderungsexekution gegen den Schuldner. Da der Klägerin jedoch die falsche Stelle genannt wurde, leistete sie zwischen 2012 und 2019 irrtümlich Zahlungen an eine andere GmbH (Beklagte). Nach Auffallen des Irrtums erbrachte die Klägerin die Zahlungen an die tatsächlich betreibende Gläubigerin, um ihre Verpflichtung als Drittschuldnerin zu erfüllen. Anschließend forderte sie den irrtümlich geleisteten Betrag von der Beklagten zurück.
Sowohl das Erstgericht, als auch das Berufungsgericht gaben der Klage statt. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Die Klägerin ist zur Rückforderung gemäß § 1431 ABGB berechtigt. Durch die geleisteten Zahlungen habe sie ihre Verpflichtung gegenüber der tatsächlich betreibenden GmbH erfüllen wollen und irrtümlich an die Beklagte geleistet. Die Beklagte wandte ein, dass ihr durch die erhaltenen Zahlungen kein vermögenswerter Vorteil entstanden sei. Sie habe ebenso Forderungen gegen den Schuldner. Dieser Einwand ist jedoch irrelevant, da die Beklagte keinen Rechtsgrund für den Erhalt der Leistungen der Klägerin hat. Sie führte nie eine Forderungsexekution gegen den Schuldner und ebenso hat die Klägerin ihr gegenüber keine Drittschuldnererklärung abgegeben.
Die Klägerin wollte in diesem Fall nicht eine fremde Schuld, nämlich die des Schuldners gegenüber der Beklagten, erfüllen. Sie beglich lediglich ihre Schuld als Drittschuldnerin gegenüber der betreibenden GmbH.
Im Ergebnis kommt § 1431 ABGB zur Anwendung und die Klägerin kann zu Recht ihre Zahlungen von der Beklagten zurückfordern.
3 Ob 142/23p (06.09.2023)