OGH: Zur Rechtsfähigkeit nach Wegfall der Niederlassungsfreiheit
Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage der Rechtsfähigkeit bzw der Gesamtrechtsnachfolge einer britischen Gesellschaft nach Wegfall der Anwendung der Niederlassungsfreiheit.
Die Klägerin ist eine nach englischem Recht gegründete Limited liability company (Ltd.), deren Geschäftsleitung in die Steiermark verlegt wurde und dort ihren Verwaltungssitz hat. Weiters hat die Gesellschaft nur eine Alleingesellschafterin. Die Beklagte beantragte die Zurückweisung einer von der Klägerin eingebrachten Klage, weil diese aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) ihre Rechtsfähigkeit und somit ihre Parteifähigkeit verloren habe.
Das Erstgericht wies die Klage zurück. Es führte aus, dass die Rechtsform der Gesellschaft, wegen des Wegfalls der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nicht mehr anerkannt wäre. Das Rekursgericht hingegen gab dem Rekurs der Klägerin Folge, da britische Ltds. nach österreichischem Gesellschaftsrecht zu beurteilen sind. Es führte unter Angabe von Literatur weiter aus, dass es sich hierbei um eine Liquidationsgesellschaft handeln muss und, dass eine analoge Anwendung von § 142 Unternehmensgesetzbuch (UBG) zu einer Vermögenübertragung auf die Alleingesellschafterin stattfinde.
Der OGH hielt den Revisionsrekurs zwar für zulässig, aber nicht für berechtigt:
Unter Verweis auf § 10 Internationales Privatrechtsgesetz (IPRG) ist der Sitzstaat für die Qualifikation der Rechtsfähigkeit maßgeblich. Österreich trifft aber nach dem BREXIT keine Verpflichtung mehr, die Rechtsfähigkeit von Ltds. anzuerkennen. Folglich müsse die Gesellschaft nach österreichischem Gesellschaftsrecht beurteilt werden, was zur Folge hat, dass eine Gesellschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht bzw im Fall eines Alleingesellschafters einem Einzelunternehmer. Daher wird das Gesellschaftsvermögen analog § 142 UGB unmittelbar dem Alleingesellschafter im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet, wodurch der Rechtsträger – die Gesellschaft – ihre Rechts- und Parteifähigkeit verliert. Auch eine Rechtsform sui generis oder eine Liquidationsgesellschaft hielt der OGH nicht für zielführend, sind doch gerade nicht rechtsfähige Gesellschaften auch in ihrer Liquidationsform nicht rechtsfähig. Insgesamt sei das Verfahren mit der Alleingesellschafterin als Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin fortzusetzen.