OGH zur Qualifikation von Zubehör-Wohnungseigentum

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

§ 2 Abs 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) fordert für die rechtliche Verbindung des Zubehör-Wohnungseigentums lediglich, dass das Zubehörobjekt mit dem Wohnungseigentumsobjekt baulich nicht verbunden ist und ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte zugänglich und deutlich abgegrenzt ist. Auf ein bestimmtes Verhältnis der Flächen zueinander oder auf ein Über- bzw Unterordnungsverhältnis kommt es nicht an.

Die Parteien sind Wohnungseigentümer einer Liegenschaft. Mit den Anteilen der Antragsgegnerin ist das Nutzungsrecht an einem KFZ-Stellplatz mit einer Fläche von 12,95 m2 verbunden. Dieser Stellplatz ist weiters mit einem Gartenanteil mit 443 m2 als Zubehör-Wohnungseigentum verbunden. Die Antragssteller begehrten die Neufestsetzung der Nutzwerte. Die zubehörrechtliche Verbindung des KFZ-Stellplatzes mit dem Garten würde gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung verstoßen. Sie vertreten den Standpunkt, dass für die Eignung als Zubehör-Wohnungseigentum eine Zweckdienlichkeit im Sinne einer Über- bzw Unterordnung vorhanden sein muss. Diese dienende Funktion sei bei einem 12,95 m2 großen KFZ-Stellplatz im Verhältnis zu einem 443 m2 großen Garten nicht gegeben.

Während Erst- und Rekursgericht den Antrag abwiesen, judizierte der Oberste Gerichtshof (OGH) wie folgt:

Ausgangspunkt einer Nutzwertfestsetzung sind die zwingenden Bestimmungen und die privatrechtliche Einigung (der Widmungsakt) über die Fläche. Dabei ist auch die Zubehörtauglichkeit Voraussetzung für die Schaffung von Zubehör-Wohnungseigentum. In den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs 3 erster Satz WEG ist zwar angesprochen, dass eine Ausstattung zur Frage der Nutzwertfestsetzung maßgeblich sein kann. Die Literatur vertritt auszugsweise, dass der Charakter von übergeordneter und untergeordneter Sache gewahrt bleiben müsse und Größenverhältnisse somit relevant sind. Eine Über- bzw. Unterordnung sei laut OGH in gewisser Weise durch das Teilen des rechtlichen Schicksals der verbundenen Sache gegeben. Daraus lassen sich aber dienende Funktionen oder Größenverhältnisse nicht ableiten. Auch der in § 294 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) definierte Begriff des „Zugehörs“ steht dem nicht entgegen, da das WEG das Zubehör-Wohnungseigentum autonom regelt.

OGH 5 Ob 118/22x (19.07.2022)




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