OGH zur Produkthaftung von Medizinprodukten
Der Oberste Gerichtshof hatte über die Produkthaftung eines Beatmungsgeräts gegen Schlafapnoe zu entscheiden.
Im gegenständlichen Verfahren hatte ein Kläger ein Beatmungsgerät gegen Schlafapnoe erworben, das von der Beklagten in den EWR importiert worden war. Nach mehrjähriger Nutzung erhielt er eine Sicherheitsmitteilung der Herstellerin, in der sie auf mögliche Probleme mit dem Schaumstoff in ihren Beatmungsgeräten hinwies, der sich zersetzen oder Chemikalien freisetzen und dadurch zu Gesundheitsschädigungen führen könne.
Der Mann klagte auf Zahlung eines Schmerzengeldes. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war der Schaumstoff auch im Gerät des Klägers enthalten. Der Gesundheitszustand des Klägers hatte sich durch den Schaumstoff nicht verschlechtert. Aus der Nutzung des Geräts resultierende Spätfolgen konnten aber auch nicht ausgeschlossen werden.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wurde insoweit abgewiesen. Die Haftung der Beklagten für künftige Schäden wurde jedoch festgestellt.
Für eine Produkthaftung sei auf eine Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG abzustellen. Entscheidend laut OGH ist dabei, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweist, und nicht, ob bereits ein Schaden eingetreten ist.
Das Produkt genüge nicht den berechtigten Sicherheisterwartungen eines durchschnittlichen Anwenders im Sinne des PHG, wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden soll, ein potentiell gesundheitsschädliches Material enthalten ist, so der OGH.
Für die Feststellung der Haftung reiche es zudem aus, dass künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können. Sollte es später zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung kommen, kann der Kläger in einem Leistungsprozess seinen konkreten Schaden nachweisen.
Immaterieller Schadenersatz für bloße Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens, wie hier das festgestellte Unbehagen des Klägers nach Erhalt der Sicherheitsmitteilung, kann insoweit nicht verlangt werden. Eine Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens kann gerade nicht als schwerwiegender Eingriff in die psychische Sphäre qualifiziert werden, da der eigenständigen Krankheitswert fehlt.
OGH 4 Ob 109/24v (22.10.2024)