OGH zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bei Liegenschaftsschenkung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Rechtsgeschäft darf durch das Pflegschaftsgericht nur genehmigt werden, wenn der Abschluss im Interesse des Pflegebefohlenen liegt und somit seinem Wohl entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Verminderung des Vermögens des Pflegebefohlenen nicht ausgeschlossen werden kann.

Den zwölf- und zehnjährigen Minderjährigen wurde von ihrer Tante ein Zinshaus in Wien geschenkt. Die Geschenkgeberin behielt sich das Fruchtgenussrecht vor. Darüber hinaus räumten die Kinder der Tante ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein. Im Vertrag wurde vereinbart, dass die Geschenkgeberin die mit der Liegenschaft und ihren Rechten als Fruchtgenussberechtigte verbundenen Kosten und Aufwendungen zu tragen hat.

Die Minderjährigen beantragten die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Schenkungsvertrags. Die Schenkung diene der Vermögensvermehrung der Minderjährigen. Sämtliche Kosten, Steuern und Aufwendungen würde der Vater tragen, sodass die Minderjährigen durch allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Liegenschaft nicht belastet werden.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil der Schenkungsvertrag nicht ausschließlich dem Wohl der Minderjährigen diene. Diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht bestätigt.

Der daraufhin angerufene Oberste Gerichtshof (OGH) stellte Folgendes klar:

Die Vorinstanzen haben sich auf den Umstand gestützt, dass die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit und dem damit verbundenen Wegfall der Haftung ihres Vaters die Liegenschaft weder veräußern, belasten noch nutzen können und es dennoch nicht ausgeschlossen sei, dass sie Aufwendungen tragen müssten, ungeachtet fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit.

In der Regel muss der Aufwand zur Erhaltung der Sache vom Dienstbarkeitsberechtigten getragen werden. Allerdings ist der Fruchtnießer nur nach Maßgabe des erzielten Betrags verpflichtet, das Fehlende muss der Eigentümer beitragen. Bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Eigentümers (zB bei Behebungen von Baugebrechen) ist dieser zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Der OGH bestätigte, dass der Schenkungsvertrag wegen der potenziellen Kostentragungspflicht der Kinder nicht ihrem Wohl und ihren Interessen diente.

OGH 4 Ob 5/25a (25.02.2025)




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