OGH zur Notariatsaktspflicht eines Angebots auf Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung normiert, den Geschäftsanteil vor Verkauf den anderen Gesellschaftern anzubieten, muss dieses Angebot in Notariatsaktsform gelegt werden. Wird bloß die Annahmeerklärung in der Form eines Notariatsakts abgegeben, ist die Einigung unwirksam.
Im vorliegenden Fall wurde im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vereinbart, dass ein abtretungswilliger Gesellschafter seinen Geschäftsanteil zuerst allen übrigen Gesellschaftern anzubieten habe. Den übrigen Gesellschaftern stehe im Rahmen dieser Anbietungspflicht ein Aufgriffsrecht zu.
In einem formlosen (!) Schreiben teilte einer der Gesellschafter dem Kläger seine Verkaufsabsichten mit und bot ihm die Übernahme seines Geschäftsanteils an. Dieser nahm das Angebot in der Form eines Notariatsakts an.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) sprach dazu aus, dass wenn Angebot und Annahme in zwei Urkunden getrennt sind, beide der Notariatsaktsform bedürfen. Formfreie Einigungen seien unwirksam. Ein Entfall der Notwendigkeit der Formvorschrift für das Angebot sei nur dann zu erwägen, wenn sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem – auch als Notariatsakt errichteten – Gesellschaftsvertrag ergibt. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weil der Gesellschaftsvertrag lediglich vorsieht, dass der Gesellschafter bei einer beabsichtigten Veräußerung seinen Geschäftsanteil zunächst anzubieten habe. Die Angebotsverpflichtung werde demnach erst durch die Verkaufsabsicht ausgelöst.
Selbst wenn also der Gesellschaftsvertrag als Notariatsakt errichtet wurde, befreit dies im konkreten Fall nicht von der Verpflichtung zur Stellung des Angebots in der Form eines Notariatsakts.
OGH 6 Ob 198/20s (25.11.2020)