OGH zur Notariatsaktspflicht einer Morgengabe
1998 wurde bei einer muslimischen Heirat eine „Brautgabe“ versprochen. Diese Gabe ist nach der alten Fassung des ABGB als Morgengabe zu verstehen und bedarf laut Oberstem Gerichtshof (OGH) dem Notariatsakt.
Als Morgengabe wird das Geschenk bezeichnet, das der Ehemann seiner Ehefrau am Morgen nach der Hochzeit überreicht.
Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger muslimischen Glaubens. Sie schlossen 1998 vor einem Wiener Standesamt die Ehe. Die Hochzeit nach islamischem Ritus folgte drei Tage später. In der dabei sowohl in deutscher als auch arabischer Sprache niedergeschriebenen „Heiratsurkunde“ bestätigte der Imam unter anderem, dass der beklagte Ehemann seinen Willen erklärt habe die Klägerin zu heiraten und dass seine zukünftige Brautgabe ein jordanisches Dinar und ein Kilo Gold als Nachzahlung betrage. Wann das Gold zu leisten sein wird, hatten die Eheleute nicht vereinbart. 2022 wurden die Eheleute rechtskräftig aus gleichteiligem Verschulden geschieden.
Die Ehefrau hatte zum Zeitpunkt der Scheidung das Kilogramm Gold aus der Morgengabe nicht erhalten. In der Folge erhob sie Leistungsklage. Dagegen wandte der Beklagte ein, die Vereinbarung der Morgengabe sei formnichtig, da sie als Notariatsakt hätte errichtet werden müssen.
Der OGH führte dazu aus:
Bis zum 31.12.2009 war als ein Ehepakt in § 1217 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich auch die „Morgengabe“ angeführt, die bis zu jenem Zeitpunkt zudem in § 1232 ABGB eine besondere Regelung fand.
Aus welchem Grund sich der Mann dazu entschließt, der Frau eine Morgengabe zu geben oder zu versprechen, auch warum die Frau darauf besteht, ist gleichgültig. Dass nach dem Koran der Mann zur Leistung der Morgengabe verpflichtet ist, ändert also nichts daran, dass es dazu keine gesetzliche Verpflichtung gibt und folglich auch eine muslimische Morgengabe im Sinne des ehemaligen § 1232 ABGB freiwilligen Charakter hat.
Nach dem Notariatsaktsgesetz ist die Gültigkeit von Ehepakten durch die Aufnahme eines Notariatsakts bedingt. Mangels eines Notariatsakts war hier die zwischen den Streitparteien getroffene Vereinbarung über die Leistung von einem Kilogramm Gold rechtsunwirksam, so der OGH.
OGH 8 Ob 88/24k (26.09.2024)