OGH zur Meldepflicht bei Krankheit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, wann der Anspruch auf Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach §§ 104a, b GSVG ruht, wenn eine selbständig Versicherte ihre ärztlichen Weitermeldungen nicht lückenlos übermittelt.
Die Klägerin war vom 23. Oktober 2023 bis 31. Jänner 2024 arbeitsunfähig und übermittelte der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) am 11. Jänner 2024 eine ärztliche Bestätigung über den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit. Die SVS war der Ansicht, der Anspruch ruhe bereits ab dem 12. Jänner 2024, da keine rechtzeitige neuerliche Weitermeldung erfolgt sei.
Ruhen nur bei tatsächlicher Fristversäumnis
Das Erstgericht sprach der Klägerin die Leistung bis 27. Jänner 2024 zu, das Berufungsgericht reduzierte diesen Zeitraum auf den 25. Jänner 2024. Die SVS erhob dagegen außerordentliche Revision und argumentierte, der Anspruch müsse ab dem Tag nach der letzten Krankmeldung ruhen.
Der OGH stellte klar, dass der Anspruch gemäß § 104b Abs 1 GSVG nur so lange ruht, wie die Meldepflichten verletzt werden. Eine Säumnis liegt erst vor, wenn die in § 104a Abs 3 Satz 3 GSVG vorgesehenen Fristen tatsächlich abgelaufen sind: 14 Tage für die ärztliche Bestätigung des Fortbestands der Arbeitsunfähigkeit und eine weitere Woche für die Vorlage beim Versicherungsträger. Das Ruhen beginnt demnach frühestens am 15. Tag nach Ausstellung der letzten Bestätigung und gilt nur für die tatsächliche Dauer der Verspätung. Ein rückwirkendes Ruhen ab dem Folgetag der letzten Bestätigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihre Krankmeldung vom 11. Jänner 2024 fristgerecht übermittelt, weshalb ihr Anspruch auf Unterstützungsleistung bis 25. Jänner 2024 zu Recht bestand. Die Beklagte war nicht befugt, strengere Fristen zu setzen oder das Ruhen rückwirkend anzuordnen.
OGH 10 ObS 36/25d (03.06.2025)